Basisinformationen zur BAUGERÄTELISTE sind grundlegend zum Verständnis der Begrifflichkeiten sowie dem Arbeiten mit der BGL.
In der Baugeräteliste sind die für die Bauausführung und Baustelleneinrichtung erforderlichen und gängigen Baumaschinenarten, Baugeräte, Fahrzeuge sowie Baustellenausstattungen, welche üblicherweise im Wege der Vermietung an Baustellen verrechnet werden, (im Folgenden kurz als „Geräte“ bezeichnet) aufgeführt.
Nicht enthalten sind Baustellenausstattungen und Werkzeuge, welche üblicherweise an Baustellen verkauft und gegebenenfalls rückgekauft werden. Hierzu wird bezüglich der Systematik hilfsweise für Deutschland auf die BAL Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste (Bauverlag Gütersloh, 2001) und für Österreich auf die Baustellenausstattungsliste (VIB-Liste) des Fachverbands der Bauindustrie aus 2024 verwiesen.
In der Baugeräteliste sind keine Fabrikate oder Typenbezeichnungen aufgelistet. Die einzelnen Positionen enthalten technische und wirtschaftliche Durchschnittswerte, ergänzt durch Erläuterungen zur Konstruktion und Ausstattung sowie für den Einsatz im Betrieb.
Die aufgeführten Geräte entsprechen zum Zeitpunkt der Herausgabe den Anforderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen.
Für ausgewählte Gerätearten ist eine Angabe zu den Verschleißteilen in der BGL 2025 enthalten. Diese dient für eine angemessene Abgrenzung des Umfanges der Reparaturen zu sonstigen, im Bereich der Gesamtgerätekosten ebenfalls notwendigen Aufwendungen für den Ersatz von Verschleißteilen, die nicht in den Reparaturkostensätzen enthalten sind.
Bei der Überarbeitung der Baugeräteliste wurden der technische Fortschritt, neue bzw. aktualisierte Regelwerke und wirtschaftliche Veränderungen im europäischen Bedarfsumfeld berücksichtigt. Wo es sinnvoll und notwendig erschien, wurden neue Gerätearten und Inhalte ergänzt und Änderungen vorgenommen.
Die Baugeräteliste findet insbesondere in folgenden Bereichen Verwendung:
Bereits mit der Ausgabe 2020 wurden die Daten der Baugeräteliste BGL und der österreichischen Baugeräteliste ÖBGL in einer gemeinsamen Publikation zusammengeführt. Auf die wenigen – aufgrund einiger nationaler Spezifika (z.B. Gesetze, Normen) noch bestehenden – inhaltlichen Unterschiede wird unmittelbar bei den betreffenden Inhalten hingewiesen.
Die vorliegende BGL 2025 wurde unter weitgehender Beibehaltung der europäisch harmonisierten Struktur (EUROLISTE) überarbeitet. Die Weiterentwicklung einer integrierten europäischen Gesamtlösung erleichtert den Datenaustausch erheblich und lässt somit projektbezogene Abläufe zwischen den Baupartnern weiter verzahnen. Gerade im Kontakt mit ausländischen Baupartnern und in länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften (Argen) lässt dies eine effizientere und damit wirtschaftlichere Zusammenarbeit im betrieblichen Gerätewesen erwarten. Um diesen Ansatz zu fördern, wird die Online-Version auch in englischer Sprache veröffentlicht.
Die BGL 2025 ist im Printformat (Buch), im strukturierten Dateiformat (CSV-Datei) sowie online über den Shop des Bauverlags erhältlich.
Die in der Buchversion der BGL 2025 aufgelisteten Daten stellen den Datenstand im Bearbeitungszeitraum 2025 dar. In der Online-Version (www.bgl-online.info) erfolgt bei Bedarf eine Aktualisierung des Datenbestandes.
Zur Unterstützung des Vergleichs BGL 2020 zu BGL 2025 wurde eine grundlegende Änderungsdokumentation erstellt. Diese ist über den Bauverlag erhältlich.
Die im Buch aufgeführten mittleren Neuwerte haben die Preisbasis 2025. Der rechnerische Bezug zu dem zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2025 gültigen statistischen Basisjahr wird über den in Deutschland veröffentlichten Erzeugerpreisindex für Baumaschinen hergestellt (siehe Abschnitt 5.2).
Die BGL 2025 ist in 21 Gerätehauptgruppen unter einstelliger Verwendung der Buchstaben des Alphabets gegliedert.
Weitere Unterteilungen sind Gerätegruppen, Geräteuntergruppen und die Geräteart. Diese werden jeweils durch eine zusätzliche Ziffer und in wenigen Fällen auch in Kombination mit weiteren Buchstaben gekennzeichnet.
Gleiche Gerätearten sind an gleichartiger Konstruktion und Einsatzmöglichkeit zu erkennen. Kommt ein Gerät in mehreren Gruppen vor, so wird mit Querverweisen gearbeitet.
Um innerhalb einer Geräteart eine Gerätegröße zu beschreiben und damit eindeutig einzustufen, werden die Daten einer, in besonderen Ausnahmefällen zweier, technischen Kenngröße genutzt und in weiteren 4 Stellen ausgewiesen (siehe Abschnitt 3.2).
Beispiel:
C | GERÄTEHAUPTGRUPPE | Hebezeuge |
C.0 | GERÄTEGRUPPE | Turmdrehkrane |
C.0.1 | GERÄTEUNTERGRUPPE | Turmdrehkrane, obendrehend, stationär oder fahrbar |
C.0.10 | GERÄTEART (EDV-Kurztext) | Turmdrehkran mit Laufkatzausleger (TURMKRAN LAUFKATZ) |
C.0.10.0050 | GERÄTEGRÖSSE | Turmdrehkran mit Laufkatzausleger und 50 tm Nennlastmoment |
Aufgrund der aktuell umfangreichen Erweiterung einzelner, bislang überwiegend mit Verbrennungskraftmaschinen angetriebener, Gerätegruppen durch Geräte mit alternativen Antrieben (z.B. Elektro- oder Wasserstoffmotoren), ist die bisherige Gliederung z.T. an ihre Grenzen gestoßen. Daher wird in diesen Gruppen das bisherige numerische Gliederungs-Schema durch eine alphanumerische Gliederung ergänzt.
Beispiel:
D | GERÄTEHAUPTGRUPPE | Hebezeuge |
D.1 | GERÄTEGRUPPE | Hydraulikbagger und Zubehör |
D.1.0 | GERÄTEUNTERGRUPPE | Hydraulikbagger (Normalausführung) |
D.1.02 | GERÄTEART (EDV-Kurztext) | Hydraulikbagger (Verbrennungsmotor) mit Raupenfahrwerk <36 kW (RAUPENBAGGER <36) |
D.1.02.0030 | GERÄTEGRÖSSE | Hydraulikbagger (Verbrennungsmotor) mit Raupenfahrwerk <36 kW und 30 kW Motorleistung |
D.1.0A | GERÄTEART (EDV-Kurztext) | Hydraulikbagger (Akkubetrieb) mit Raupenfahrwerk <36 kW (EDV-Kurztext) (RAUPENBAGGER E <36) |
D.1.0A.0000 | GERÄTEGRÖSSE | Hydraulikbagger (Akkubetrieb) mit Raupenfahrwerk <36 kW |
Lassen sich keine technischen Kenngrößen für eine Einordnung angeben, wird die fortlaufende Nummerierung beginnend mit „0001“ für die jeweilige Gerätegröße verwendet.
Für Gerätearten, die gemäß BGL nach Neuwert einzustufen sind (siehe Abschnitte 5 und 11), ist die „fiktive“ Gerätegröße „0000“ reserviert, z.B. A.7.10.0000. Hierzu werden weitergehende Kenndaten (Nutzungsjahre, Vorhaltemonate, monatliche Abschreibung und Verzinsung und monatliche Reparaturkosten) der Geräteart für eine individuelle Einstufung in der Datenbank hinterlegt.
Die Verwendung der Buchstaben I und O ist wegen Verwechslungsgefahr - sowohl im Geräteschlüssel als auch bei Zusatzausrüstungen - nicht vorgesehen. Die Gerätehauptgruppen N, V und Z sind zurzeit nicht belegt.
Zusatzausrüstungen zur Standardausrüstung sind fest in ein Gerät eingebaute und in der Regel nicht auswechselbare Einrichtungen. Sie werden im Anschluss an die einschlägige Tabelle aufgeführt und im Geräteschlüssel mit zwei Buchstaben gekennzeichnet (z.B. ZUSATZAUSRÜSTUNG C.0.10.0080-AA bis -AY).
Alternativausstattungen (z.B. D.1.03.****-BM hydraulischer Verstellausleger anstatt Monoblock) werden wie Zusatzausrüstungen behandelt. Zusatzausrüstungen ergeben in der Regel Werterhöhungen oder Wertminderungen gegenüber der Standardausrüstung.
Beispiel:
Geräte mit Zusatzausrüstung
C.0.10.0080-AA | Turmdrehkran mit Laufkatzausleger, 80 tm Nennlastmoment und Hubwerk mit 1,15-facher Motorleistung |
Zusatzgeräte, z.B. Anbaugeräte oder Auslegerzwischenstücke, die mit dem Grundgerät nicht dauerhaft fest verbunden sind, werden als selbstständige Geräte behandelt und sind durch zwei Ziffern gekennzeichnet (z.B. Zusatzgerät C.0.10.0080-00). In Verbindung mit der jeweiligen Gerätegröße und Kenngröße ist damit ein selbständiges ZUSATZGERÄT eindeutig definiert und zu identifizieren.
Beispiel:
Zusatzgerät für ein Grundgerät
C.0.10.****-01 | Funkfernsteuerung |
Mit insgesamt zehn Stellen sind somit sämtliche Baugeräte, Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte der Baugeräteliste einschließlich der zugehörigen technischen Angaben, mittleren Neuwerte, Abschreibungsdauern (Nutzungsjahre) und Vorhaltekosten eindeutig beschrieben.
Die Erläuterungen zu den Gerätearten enthalten – soweit erforderlich – technische Sachverhalte und geben Hinweise auf Einsatzmöglichkeiten. Definiert wird die Standardausrüstung der Gerätearten, die den tabellarischen Werten jeder Gerätegröße zugrunde liegt.
Für jede durch die ersten vier Stellen beschriebene Geräteart sind charakteristische technische Angaben, die zur Beurteilung dieser Geräteart dienlich sind, in der so genannten Kopfleiste über den Tabellen aufgeführt.
Von besonderer Bedeutung ist die jeweilige Kenngröße (siehe Abschnitt 3.2). Die technischen Daten eines durch acht Stellen beschriebenen Gerätes innerhalb einer Geräteart kennzeichnen dieses Gerät nach Größe, Leistungsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit.
Die technische Angabe, die für die Kennzeichnung einer Geräteart nach der Größe und damit nach dem Wert bestimmend ist, gilt im Regelfall als einstufungsrelevante Kenngröße. Diese ist stets in der ersten Spalte der technischen Tabellenwerte angeführt und in der Kopfleiste durch Fettdruck hervorgehoben.
Alle Kenngrößen sind mit der in der Praxis üblichen technischen Maßeinheit aufgeführt und somit in einer ansteigenden Reihe in der Datentabelle angeordnet. Da für die Berücksichtigung der Kenngröße im Geräteschlüssel maximal vier Stellen pro Gerätegröße zur Verfügung stehen, ist es manchmal unerlässlich, hierfür das Zehnfache, Hundertfache bzw. 1/10 oder 1/100 der üblichen Maßeinheit zu verwenden.
Beispiel:
D.8.30 | Tandem-Vibrationswalze (Verbrennungsmotor) |
D.8.30.0155 | = Betriebsgewicht 1.550 kg |
D.8.30.1250 | = Betriebsgewicht 12.500 kg |
Bei einigen wenigen Gerätearten sind für eine zweckmäßige Einstufung zwei Kenngrößen erforderlich, was im Text bzw. durch Fettdruck entsprechend kenntlich gemacht wird. Bei zwei einstufungsrelevanten Kenngrößen belegt die erste Kenngröße die erste(n) Ziffer(n), die zweite Kenngröße die letzte(n) Ziffer(n).
Zu beachtende Besonderheiten für die Interpolation von Geräten, die zwischen tabellarisch aufgeführten Gerätegrößen einzustufen sind, werden in Abschnitt 11.2 erläutert.
Beispiel:
A.5.11 | Förderband, umsetzbar Kenngröße: Gurtbreite (mm) und Achsabstand (m) |
A.5.11.0504 | Förderband umsetzbar mit 500 mm Gurtbreite und 4 m Achsabstand |
A.5.11.0506 | Förderband umsetzbar mit 500 mm Gurtbreite und 6 m Achsabstand |
In weiteren Ausnahmefällen, bei denen technische Kenngrößen keine sinnvolle Kategorisierung gewährleisten, wird statt der technischen Kenngröße eine fortlaufende Nummerierung geführt.
Beispiel:
Y.1.00 | Gerät zur Prüfung von Frischbeton |
Y.1.00.0001 | Prüfgeräteschrank f. Frischbeton |
Y.1.00.0003 | Probewürfelformen |
Y.1.00.0004 | Elektrischer Rütteltisch |
In allen Ausnahmefällen ist keine Interpolation möglich.
Die aufgeführten Gewichte sind mittlere Richtwerte (ohne Betriebsmittel und ohne Fahrer).
Die Kenngröße für Antriebsmotoren ist die Motorleistung in Kilowatt [kW].
Der spezifische Kraftstoffverbrauch für Dieselmotoren ändert sich u.a. mit Last, Drehzahl sowie Betriebs- und Verschleißzustand. Der Betriebsstoffverbrauch wird entweder in Kilogramm pro Betriebsstunde (kg/h) oder in Liter pro Betriebsstunde (l/h) für einen definierten Betriebszustand angegeben. Der Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm beträgt für Dieselkraftstoff bei mittlerer Temperatur 0,84, d.h. 1 Liter entspricht 0,84 kg (Dichte 0,820 bis 0,845 kg/l nach EN ISO 3675).
Für Baumaschinen kann allgemein – unter Berücksichtigung der betriebsbedingten Unterbrechungen – ein Kraftstoffverbrauch von 80 bis 170 g/kWh angenommen werden. Die Kosten für den Schmierstoffverbrauch betragen je nach Gerätetyp und Fabrikat 10 bis 12 % der Kraftstoffkosten. Der AdBlue-Verbrauch beträgt in der Regel über alle Gerätetypen je nach Fabrikat zwischen 2 und 10 % vom Kraftstoffverbrauch.
Die Motorleistung von Elektromotoren wird gemäß Typenschild des Herstellers in Kilowatt [kW] angegeben und beschreibt die mechanische Ausgangsleistung an der Motorwelle.
Die Leistungsaufnahme eines Elektromotors hängt von Netzspannung [V], Frequenz [Hz] und Stromaufnahme [A] ab und wird nach der Norm IEC 60034-1 spezifiziert. Der Energieverbrauch wird in Kilowattstunden pro Betriebsstunde [kWh/h] angegeben und variiert je nach Last und Betriebsdauer.
Akkumulatoren (Akkus):
Akkus sind wiederaufladbare Energiespeicher, die elektrische Energie in chemischer Form speichern und bei Bedarf wieder abgeben.
Die Kapazität [Ah/mAh] gibt die gespeicherte Ladung an, während die Spannung [V] vom Akku-Typ abhängt. Der Energiegehalt [Wh] ergibt sich aus Kapazität und Spannung.
Batterien:
Batterien sind nicht wiederaufladbar.
Akkus und Batteriesysteme unterliegen den Normen UN38.3, IEC62133, UL2054. Die Leistung wird gemäß Herstellerangabe in Wh angegeben.
Die Maßeinheiten für die Kenngrößen und die technischen Daten basieren auf dem internationalen SI-System nach ISO bzw. IEC 80000 in Zusammenhang mit der ÖNORM A 6440 bzw. der DIN 1304. Lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen wird hiervon zugunsten des besseren praktischen Verständnisses abgewichen.
Löffel- und Muldeninhalte für Erdbewegungsmaschinen sind in folgenden Normen geregelt:
Für die Gefäßinhalte der übrigen Geräte gelten die entsprechenden ISO-Normen.
Für die gesamte Baugeräteliste gelten für die finanzbezogenen Daten (Euro-Beträge) nachfolgende Rundungsregeln:
bis | < | 0,50 € | auf | 0,01 € | |||
von | ≥ | 0,50 € | bis | < | 1,00 € | auf | 0,05 € |
von | ≥ | 1,00€ | bis | < | 10,00 € | auf | 0,10 € |
von | ≥ | 10,00€ | bis | < | 100,00 € | auf | 0,50 € |
von | ≥ | 100,00€ | bis | < | 500,00 € | auf | 1,00 € |
von | ≥ | 500,00€ | bis | < | 1.000,00 € | auf | 5,00 € |
von | ≥ | 1.000,00€ | bis | < | 5.000,00 € | auf | 10,00 € |
von | ≥ | 5.000,00€ | bis | < | 10.000,00 € | auf | 50,00 € |
von | ≥ | 10.000,00€ | bis | < | 100.000,00 € | auf | 100,00 € |
von | ≥ | 100.000,00€ | bis | < | 1.000.000,00 € | auf | 500,00 € |
von | ≥ | 1.000.000,00€ | auf | 1.000,00 € |
Bei Interpolation und Einstufung nach Neuwert werden die jeweiligen Beträge nicht gerundet.
Die Nutzungsdauer ist die durchschnittliche Zeitspanne, in der ein Gerät erfahrungsgemäß bei einschichtigem Betrieb und mittlerer Auslastung wirtschaftlich und mit technischem Erfolg eingesetzt werden kann.
Die Nutzungsdauer wird u.a. beeinflusst durch:
In der BGL wird die Nutzungsdauer in Nutzungsjahren ausgedrückt. Die Nutzungsjahre sind Grundlage für die steuerliche AfA sowie einer der bestimmenden Faktoren für die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung (siehe Abschnitt 6).
Die Nutzungsjahre orientieren sich zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2025 weitestgehend an den Nutzungsdauern der in Deutschland herausgegebenen amtlichen steuerlichen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Baugewerbe vom 06.12.2001 (in der BGL 2025 abgekürzt mit „Bau-AfA“) sowie der in Deutschland herausgegebenen amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter vom 15.12.2000 (in der BGL 2025 abgekürzt mit „allg. AfA“), soweit darin zusätzlich baurelevantes Gerät enthalten ist.
In Deutschland dienen die in vorgenannten AfA-Tabellen angegebenen Nutzungsdauern als Anhaltspunkt für eine „steuerliche Absetzbarkeit von Anlagegütern“, die nach dem 31.12.2000 angeschafft wurden. Soweit die Baugeräte in der BGL 2025 einer konkreten Fundstelle innerhalb dieser AfA-Tabellen zugeordnet werden können, sind diese im Abschnitt 12 angegeben.
Andernfalls orientieren sich die in der Baugeräteliste aufgeführten Nutzungsjahre an den langjährigen baubetrieblichen Erfahrungen und/oder an vergleichbaren Baumaschinen.
In Österreich wird die steuerliche AfA nach der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“ bemessen. Gemäß Ziffer 3115a EStR 2000 Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gilt für die BGL sinngemäß, dass der steuerlichen der Jahreswert zugrunde gelegt werden kann, der sich aus einer Erhöhung der in der BGL 2025 ausgewiesenen Nutzungsdauer um 50 % ergibt (Faktor 1,5). Dabei ist gegebenenfalls auf ganze Jahre aufzurunden.
Für Wirtschaftsgüter, die der Gruppe P.0 bis P.6 angehören, kann die in der BGL 2025 ausgewiesene Nutzungsdauer unverändert der steuerlichen AfA zugrunde gelegt werden. Davon ausgenommen sind PKW und Kombis, für die gemäß § 8 Abs. 6 EStG 1988 eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren vorgesehen ist.
Diese Regelung gilt für Anschaffungen von Baugeräten in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
Eine von dieser Pauschalregelung abweichende (kürzere) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann betriebsindividuell festgelegt, muss allerdings dann gegebenenfalls im Zuge einer Betriebsprüfung nachgewiesen werden.
Baugeräte können erfahrungsgemäß nicht während der gesamten Nutzungsdauer unterbrechungsfrei eingesetzt werden. Für die Berechnung der durchschnittlichen Einsatzdauer müssen daher die Zeiten, in denen das Gerät aus betrieblichen und sonstigen Gründen nicht genutzt wird, von der Nutzungsdauer in Abzug gebracht werden. Diese Einsatzdauer wird in Form von Vorhaltemonaten ausgewiesen.
Die Vorhaltemonate sind in der Baupraxis ermittelte Erfahrungswerte für tatsächlich erzielte wirtschaftliche Gesamteinsatzdauern.
Die Vorhaltemonate gelten unter der Voraussetzung einer mittelschweren Belastung, bei einschichtiger Arbeitszeit und einer sach- und fachgemäßen Wartung und Pflege sowie rechtzeitiger Ausführung von erforderlichen Reparaturen.
Die Vorhaltemonate sind Grundlage für die kalkulatorische Abschreibung sowie einer der bestimmenden Faktoren für die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung (siehe Abschnitt 6).
Unter Lebensdauer versteht man die Zeitspanne zwischen der Herstellung (Baujahr) bzw. der ersten Inbetriebnahme und der Ausmusterung (Verschrottung). Sie muss nicht identisch mit der Nutzungsdauer sein.
Als Vorhaltezeit ist jene Zeitspanne definiert, in der ein betriebsbereites Gerät einer Baustelle zur Verfügung steht und daher anderweitig nicht darüber verfügt werden kann.
Beginn: | Datum des Absendetages zum Einsatzort. |
Ende: | Datum des Absendetages zum neuen Einsatzort oder Zeitpunkt des wirksamen Freimeldetermins. Bei Rücktransport zum Bauhof/Lagerplatz umfaßt die Vorhalte-zeit auch die Zeiten für die Verladung und den Rücktransport! |
Bei Großgeräten, die für den Transport zerlegt werden müssen, gilt diese Regelung sinngemäß bei Anlieferung für die 1. Teilsendung bzw. bei Rücklieferung für die letzte Teilsendung.
Die Vorhaltezeit umfasst:
Unter Stillliegezeiten versteht man einen Zeitraum innerhalb einer Vorhaltezeit, in dem das Baugerät aus Gründen, die der Gerätebenutzer nicht zu vertreten hat (z.B. durch höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände), für mehr als sieben Kalendertage ohne Unterbrechung stillgelegt wird, aber dennoch (vereinbarungsgemäß) auf der Baustelle verbleibt. Die Verrechnung der Stillliegezeit ist in Abschnitt 8.4 erläutert.
Reparaturzeiten dienen der Vorbereitung und Durchführung von Reparaturen am Gerät (auf der Baustelle oder in der Reparaturwerkstätte) zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit. Die Reparaturzeit umfasst auch unvermeidbare Wartezeiten auf notwendige Ersatzteile.
Die in der BGL 2025 angegebenen mittleren Neuwerte repräsentieren die durchschnittlichen Beschaffungswerte in EURO [€] der gebräuchlichsten Fabrikate mit Preisbasis 2025 einschließlich der Bezugskosten. Zu den Bezugskosten gehören Fracht, Verpackung und Zölle.
Die mittleren Neuwerte gelten für betriebsbereite Geräte entsprechend der Einstufung (Beschreibung des Geräts MIT/OHNE) ohne Ersatzteile und ohne Kraftstofffüllung.
Die mittleren Neuwerte beinhalten die jeweils gültigen technischen Anforderungen zum Tag der Anschaffung. Bei technischen Ausstattungen, welche in Folge dazu dienen, die dann aktuellen Anforderungen zu erfüllen, sind entsprechende Anpassungen der mittleren Neuwerte (Aufwertung) vorzunehmen (z.B. Partikelfilter).
Wenn für eine Geräteart kein praktikabler mittlerer Neuwert festgelegt werden konnte – z.B. wegen Fehlens ausreichender Preisangaben oder wegen sehr unterschiedlicher technischer Leistungsmerkmale bzw. breiter Streuung der Beschaffungswerte – ist der jeweilige Neuwert als Bewertungsgrundlage heranzuziehen (siehe Abschnitt 11).
Die mittleren Neuwerte bzw. der Neuwert enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Länderspezifische, steuerliche Abgaben sind jedoch im mittleren Neuwert berücksichtigt.
Die mittleren Neuwerte der BGL 2025 sind mit Preisbasis 2025 angegeben. Die Anschaffungskosten der Geräte sind jedoch zeitabhängig. Es ist erforderlich, die durchschnittliche Entwicklung der Anschaffungskosten und damit auch der mittleren Neuwerte zu berücksichtigen.
Hierfür eignet sich der amtliche Erzeugerpreisindex „Maschinen für die Bauwirtschaft“ des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, dessen Wägungsschema zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2025 auf Basis 2021 = 100 veröffentlicht wurde und monatlich sowie für die Jahresdurchschnitte fortgeschrieben wird.
Um der Baupraxis möglichst aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, werden in der BGL 2025 die mittleren Neuwerte mit Preisbasis 2025 angegeben. Der amtliche Erzeugerpreisindex „Maschinen für die Bauwirtschaft“ 2021 = 100 wurde deshalb vom HDB e.V. entsprechend umbasiert (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Erzeugerpreisindex für Maschinen in der Bauwirtschaft; Erzeugerpreisindex 2021 = 100, bezogen auf Preisbasis BGL 2025
Hinweis zur Tabelle 1: Der finale Erzeugerpreisindex für das Gesamtjahr 2025 wird vom Statistischen Bundesamt erst Ende Januar 2026 herausgegeben. Aus diesem Grund konnte dieser bei Drucklegung noch nicht berücksichtigt werden. Sie finden die entsprechenden Werte im Anschluss hier zum kostenfreien Download bzw. im Arbeitsmaterial Ihres Login-Bereichs.
Bezugsjahr | 2030 | 2029 | 2028 | 2027 | 2026 | 2025 | 2024 | 2023 | 2022 | 2021 |
2025 = 100 | ||||||||||
Bezugsjahr | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 |
2025 = 100 | ||||||||||
Bezugsjahr | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | 2005 | 2004 | 2003 | 2002 | 2001 |
2025 = 100 | ||||||||||
Bezugsjahr | 2000 | 1999 | 1998 | 1997 | 1996 | 1995 | 1994 | 1993 | 1992 | 1991 |
2025 = 100 | ||||||||||
Bezugsjahr | 1990 | 1989 | 1988 | 1987 | 1986 | 1985 | 1984 | 1983 | 1982 | 1981 |
2025 = 100 | ||||||||||
Bezugsjahr | 1980 | 1979 | 1978 | 1977 | 1976 | 1975 | 1974 | 1973 | 1972 | 1971 |
2025 = 100 |
Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden, umbasiert durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (HDB) und der Geschäftsstelle Bau der WKÖ
Durch Multiplikation der mittleren Neuwerte mit dem Erzeugerpreisindex ix, bezogen auf Preisbasis 2025, lassen sich die Neuwerte im Durchschnitt zutreffend für einen Gerätepark aktualisieren und damit Wiederbeschaffungswerte ermitteln.
Mx | = M * (ix /100) (1) |
M | mittlerer Neuwert der BGL 2025 [€] (Preisbasis 2025) |
Mx | mittlerer Neuwert für die Wiederbeschaffung im Jahre x [€] |
ix | Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr x, bezogen auf Preisbasis 2025 = 100 (vgl. Tabelle 1) |
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die Geschäftsstelle Bau der WKO (www.bau.or.at – Zahlen, Daten, Fakten/Indizes, Link „Bauindizes“) veröffentlichen regelmäßig die Jahresdurchschnittswerte.
Hinweis: Im Mai 2024 wurde der amtliche Erzeugerpreisindex vom Statistischen Bundesamt auf ein neues Wägungsschema und das Basisjahr 2021 = 100 umgestellt. Die entsprechenden Werte sind in Tabelle 2 aufgeführt.
Tabelle 2: Amtlicher Erzeugerpreisindex für Maschinen in der Bauwirtschaft; Erzeugerpreisindex 2021 = 100
Bezugsjahr | 2028 | 2027 | 2026 | 2025 | 2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 |
2021 = 100 | 117,7 | 115,1 | 107,3 | 100 | 98,9 | 97,0 | 95,0 | ||||
Bezugsjahr | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 |
2021 = 100 | 94,1 | 93,2 | 92,4 | 91,6 | 90,3 | 88,9 | 86,3 | 85,0 | 84,2 | 81,6 | 79,5 |
Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden
Um im Bedarfsfall den Bezug zur BAUGERÄTELISTE 2020 herstellen zu können, sind in der nachfolgenden Tabelle 3 die bisher gültigen Daten bis zum Jahr 2023 (Preisbasis: Jahr 2015 = 100) angegeben.
Tabelle 3: Erzeugerpreisindex 2015 = 100 für Maschinen in der Bauwirtschaft, BGL 2020
Bezugsjahr | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 |
2015 = 100 | 124,5 | 116,3 | 108,3 | 107,0 | 105,0 | 102,8 | 101,9 | 100,9 | 100,0 | 99,1 | 97,5 |
Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden
Bitte beachten: Da sich im Rahmen der Umstellung von dem Basisjahr 2015 auf das Basisjahr 2021 die Zusammensetzung des Warenkorbs und die Wägungsanteile geändert haben, sind 1. die Werte der BGL ab Jan. 2024 (Basis 2021 = 100) mit den Werten der gleichen Zeitreihe bis 2023 nur bedingt vergleichbar, 2. die Veränderungsraten der Jahreswerte der BGL teilweise nicht identisch mit den amtlichen Veränderungsraten.
Bei den einzelnen Gerätearten sind die monatlichen Prozentsätze für Abschreibung und Verzinsung gemeinsam mit den weiteren wirtschaftlichen Eckdaten (Nutzungsjahre, Vorhaltemonate und Reparaturkostensätze) angeführt. Diese Werte gelten auch für die nachfolgend angeführten Gerätearten, sofern bei diesen keine anderslautenden Eckdaten ausgewiesen sind.
Die Berechnung von Abschreibung und Verzinsung basiert auf folgenden Grundlagen:
Unter kalkulatorischer Abschreibung ist die Erfassung der Wertminderung der Geräte und ihre Verrechnung als Kosten zu verstehen. Der in der BGL hierfür verwendete Ausgangswert ist der mittlere Neuwert.
In der Baupraxis erfolgt die kalkulatorische Abschreibung in der Regel linear, d.h. in gleich großen Beträgen je Zeiteinheit. Grund hierfür ist unter anderem die Tatsache, dass bei der Angebotsbearbeitung und bei Einsatzplanungen nicht abzusehen ist, welche konkreten Geräte später tatsächlich zur Verfügung stehen, da in der Regel mehrere gleichartige Geräte unterschiedlichen Alters in einem Gerätepark vorhanden sind. Es können daher nur mittlere, altersunabhängige Abschreibungskosten angesetzt werden.
Der durchschnittliche monatliche Anteil für Abschreibung in Prozent vom mittleren Neuwert errechnet sich wie folgt:
a | = 100/v (2a) |
a | durchschnittliche monatliche Abschreibung in Prozent vom mittleren Neuwert [%] |
v | Vorhaltemonate [Monat] |
In der Baupraxis üblicherweise vorkommende Abschreibungssätze (a) siehe Tabelle 4.
Unter kalkulatorischer Verzinsung ist die rechnerische Verzinsung jenes Kapitals zu verstehen, welches in den jeweiligen kalkulatorisch noch nicht abgeschriebenen Restwerten der Geräte gebunden ist. Der BGL 2025 wurde ein kalkulatorischer Zinsfuß von 6,5 % p.a. zugrunde gelegt.
Bei linearer Abschreibung beträgt das durchschnittlich zu verzinsende Kapital 50 % des mittleren Neuwerts. Der durchschnittliche Anteil der monatlichen Verzinsung in Prozent vom mittleren Neuwert beträgt damit:
z | = (p * n)/(2 * v) (2b) |
z | durchschnittliche monatliche Verzinsung in Prozent vom mittleren Neuwert [%] |
p | kalkulatorischer Zinssatz [%]; In BGL 2025 mit 6,5 % pro Jahr festgelegt |
n | Nutzungsjahre [Jahr] |
In der Baupraxis üblicherweise vorkommende Verzinsungssätze (z) siehe Tabelle 5.
Insgesamt ergeben sich die monatlichen Sätze für Abschreibung und Verzinsung in Prozent vom mittleren Neuwert somit wie folgt als Summe der kalkulatorischen Abschreibungs- und Verzinsungssätze:
k = a + z = (100/v) + ((p * n)/(2 * v)) (2c)
In der Baupraxis üblicherweise vorkommende Werte (k) siehe Tabelle 5.
Die in der BGL 2025 aufgeführten Beträge der monatlichen Abschreibung und Verzinsung ergeben sich zu
K | = (k/100) * M (3) |
K | monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz [€] |
k | monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz in Prozent vom mittleren Neuwert [%] |
M | Mittlerer Neuwert der BGL 2025 [€] |
Tabelle 4: Monatliche Abschreibungssätze a in Prozent vom Neuwert in Abhängigkeit von Vorhaltemonaten v
v [Mon.] | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 45 | 50 | 55 | 60 | 65 | 70 | 75 | 80 | 85 | 90 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 |
a [%] | 6,67 | 5,00 | 4,00 | 3,33 | 2,86 | 2,50 | 2,22 | 2,00 | 1,82 | 1,67 | 1,54 | 1,43 | 1,33 | 1,25 | 1,18 | 1,11 | 1,00 | 0,91 | 0,83 | 0,77 | 0,71 | 0,67 | 0,63 |
Tabelle 5: Monatliche Abschreibungs- und Verzinsungssätze k
Gesamtverzinsungssätze und monatliche Verzinsungssätze z in Prozent vom Neuwert
Die interaktive Darstellung bietet die Möglichkeit durch Anklicken der Gesamtnutzungsjahre sowie der Vorhaltemonate die Ermittlung der Monatlichen Sätze z und k in Prozent optisch hervorzuheben.
Gesamtnutzungs- jahre | Gesamtver- zinsungssatz | Monatliche Sätze z und k in Prozent vom Neuwert bei Vorhaltemonaten v von: | |||||||||||||||||||||||
15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 45 | 50 | 55 | 60 | 65 | 70 | ||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
n | % | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k |
3 | 9,75 | 0,65 | 7,3 | 0,49 | 5,5 | 0,39 | 4,4 | 0,33 | 3,7 | 0,28 | 3.1 | ||||||||||||||
4 | 13 | 0,87 | 7,5 | 0,65 | 5,7 | 0,52 | 4,5 | 0,43 | 3,8 | 0,37 | 3,2 | 0,33 | 2,8 | 0,29 | 2,5 | ||||||||||
5 | 16,25 | 1,08 | 7,8 | 0,81 | 5,8 | 0,65 | 4,7 | 0,54 | 3,9 | 0,46 | 3,3 | 0,41 | 2,9 | 0,36 | 2,6 | 0,33 | 2,3 | 0,3 | 2,1 | 0,27 | 1,9 | ||||
6 | 19,5 | 0,98 | 6,0 | 0,78 | 4,8 | 0,65 | 4,0 | 0,56 | 3,4 | 0,49 | 3,0 | 0,43 | 2,7 | 0,39 | 2,4 | 0,35 | 2,2 | 0,33 | 2,0 | 0,30 | 1,8 | ||||
7 | 22,75 | 1,14 | 6,1 | 0,91 | 4,9 | 0,76 | 4,1 | 0,65 | 3,5 | 0,57 | 3,1 | 0,51 | 2,7 | 0,46 | 2,5 | 0,41 | 2,2 | 0,38 | 2,0 | 0,35 | 1,9 | 0,33 | 1,8 | ||
8 | 26 | 1,30 | 6,3 | 1,04 | 5,0 | 0,87 | 4,2 | 0,74 | 3,6 | 0,65 | 3,2 | 0,58 | 2,8 | 0,52 | 2,5 | 0,47 | 2,3 | 0,43 | 2,1 | 0,40 | 1,9 | 0,37 | 1,8 | ||
9 | 29,25 | 1,46 | 6,5 | 1,17 | 5,2 | 0,98 | 4,3 | 0,84 | 3,7 | 0,73 | 3,2 | 0,65 | 2,9 | 0,59 | 2,6 | 0,53 | 2,4 | 0,49 | 2,2 | 0,45 | 2,0 | 0,42 | 1,8 | ||
10 | 32,5 | 1,63 | 6,6 | 1,30 | 5,3 | 1,08 | 4,4 | 0,93 | 3,8 | 0,81 | 3,3 | 0,72 | 2,9 | 0,65 | 2,7 | 0,59 | 2,4 | 0,54 | 2,2 | 0,50 | 2,0 | 0,46 | 1,9 | ||
11 | 35,75 | 1,79 | 6,8 | 1,43 | 5,4 | 1,19 | 4,5 | 1,02 | 3,9 | 0,89 | 3,4 | 0,79 | 3,0 | 0,72 | 2,7 | 0,65 | 2,5 | 0,60 | 2,3 | 0,55 | 2,1 | 0,51 | 1,9 | ||
12 | 39 | 1,95 | 7,0 | 1,56 | 5,6 | 1,30 | 4,6 | 1,11 | 4,0 | 0,98 | 3,5 | 0,87 | 3,1 | 0,78 | 2,8 | 0,71 | 2,5 | 0,65 | 2,3 | 0,60 | 2,1 | 0,56 | 2,0 | ||
13 | 42,25 | 2,11 | 7,1 | 1,69 | 5,7 | 1,41 | 4,7 | 1,21 | 4,1 | 1,06 | 3,6 | 0,94 | 3,2 | 0,85 | 2,8 | 0,77 | 2,6 | 0,70 | 2,4 | 0,65 | 2,2 | 0,60 | 2,0 | ||
14 | 45,5 | 2,28 | 7,3 | 1,82 | 5,8 | 1,52 | 4,9 | 1,30 | 4,2 | 1,14 | 3,6 | 1,01 | 3,2 | 0,91 | 2,9 | 0,83 | 2,6 | 0,76 | 2,4 | 0,70 | 2,2 | 0,65 | 2,1 | ||
15 | 48,75 | 2,44 | 7,4 | 1,95 | 6,0 | 1,63 | 5,0 | 1,39 | 4,3 | 1,22 | 3,7 | 1,08 | 3,3 | 0,98 | 3,0 | 0,89 | 2,7 | 0,81 | 2,5 | 0,75 | 2,3 | 0,70 | 2,1 | ||
16 | 52 | 1,73 | 5,1 | 1,49 | 4,3 | 1,30 | 3,8 | 1,16 | 3,4 | 1,04 | 3,0 | 0,95 | 2,8 | 0,87 | 2,5 | 0,80 | 2,3 | 0,74 | 2,2 | ||||||
18 | 58,5 | 1,98 | 5,3 | 1,67 | 4,5 | 1,46 | 4,0 | 1,30 | 3,5 | 1,17 | 3,2 | 1,06 | 2,9 | 0,98 | 2,6 | 0,90 | 2,4 | 0,84 | 2,3 | ||||||
20 | 65 | 2,17 | 5,5 | 1,86 | 4,7 | 1,63 | 4,1 | 1,44 | 3,7 | 1,30 | 3,3 | 1,18 | 3,0 | 1,08 | 2,8 | 1,00 | 2,5 | 0,93 | 2,4 | ||||||
21 | 68,25 | 2,28 | 5,6 | 1,95 | 4,8 | 1,71 | 4,2 | 1,52 | 3,7 | 1,37 | 3,4 | 1,24 | 3,1 | 1,14 | 2,8 | 1,05 | 2,6 | 0,98 | 2,4 | ||||||
25 | 81,25 |
Tabelle 5 (Fortsetzung)
Die interaktive Darstellung bietet die Möglichkeit durch Anklicken der Gesamtnutzungsjahre sowie der Vorhaltemonate die Ermittlung der Monatlichen Sätze z und k in Prozent optisch hervorzuheben.
Gesamtnutzungs- jahre | Gesamtver- zinsungssatz | Monatliche Sätze z und k in Prozent vom Neuwert bei Vorhaltemonaten v von: | |||||||||||||||||||||
75 | 80 | 85 | 90 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | |||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
n | % | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k | z | k |
3 | 9,75 | ||||||||||||||||||||||
4 | 13 | ||||||||||||||||||||||
5 | 16,25 | ||||||||||||||||||||||
6 | 19,5 | ||||||||||||||||||||||
7 | 22,75 | 0,30 | 1,6 | ||||||||||||||||||||
8 | 26 | 0,35 | 1,7 | 0,33 | 1,6 | 0,31 | 1,5 | ||||||||||||||||
9 | 29,25 | 0,39 | 1,7 | 0,37 | 1,6 | 0,34 | 1,5 | 0,33 | 1,4 | 0,29 | 1,3 | ||||||||||||
10 | 32,5 | 0,43 | 1,8 | 0,41 | 1,7 | 0,38 | 1,6 | 0,36 | 1,5 | 0,33 | 1,3 | 0,30 | 1,2 | ||||||||||
11 | 35,75 | 0,48 | 1,8 | 0,45 | 1,7 | 0,42 | 1,6 | 0,40 | 1,5 | 0,36 | 1,4 | 0,33 | 1,2 | ||||||||||
12 | 39 | 0,52 | 1,9 | 0,49 | 1,7 | 0,46 | 1,6 | 0,43 | 1,5 | 0,39 | 1,4 | 0,35 | 1,3 | 0,33 | 1,2 | 0,30 | 1,1 | ||||||
13 | 42,25 | 0,56 | 1,9 | 0,53 | 1,8 | 0,50 | 1,7 | 0,47 | 1,6 | 0,42 | 1,4 | 0,38 | 1,3 | 0,35 | 1,2 | 0,33 | 1,1 | ||||||
14 | 45,5 | 0,61 | 1,9 | 0,57 | 1,8 | 0,54 | 1,7 | 0,51 | 1,6 | 0,46 | 1,5 | 0,41 | 1,3 | 0,38 | 1,2 | 0,35 | 1,1 | ||||||
15 | 48,75 | 0,65 | 2,0 | 0,61 | 1,9 | 0,57 | 1,8 | 0,54 | 1,7 | 0,49 | 1,5 | 0,44 | 1,4 | 0,41 | 1,2 | 0,38 | 1,1 | 0,35 | 1,1 | 0,33 | 1,0 | 0,30 | 0,9 |
16 | 52 | 0,69 | 2,0 | 0,65 | 1,9 | 0,61 | 1,8 | 0,58 | 1,7 | 0,52 | 1,5 | 0,47 | 1,4 | 0,43 | 1,3 | 0,40 | 1,2 | 0,37 | 1,1 | 0,35 | 1,0 | 0,33 | 1,0 |
18 | 58,5 | 0,78 | 2,1 | 0,76 | 2,0 | 0,69 | 1,9 | 0,65 | 1,8 | 0,59 | 1,6 | 0,53 | 1,4 | 0,49 | 1,3 | 0,45 | 1,2 | 0,42 | 1,1 | 0,39 | 1,1 | 0,37 | 1,0 |
20 | 65 | 0,87 | 2,2 | 0,81 | 2,1 | 0,76 | 1,9 | 0,72 | 1,8 | 0,65 | 1,7 | 0,59 | 1,5 | 0,54 | 1,4 | 0,50 | 1,3 | 0,46 | 1,2 | 0,43 | 1,1 | 0,41 | 1,0 |
21 | 68,25 | 0,91 | 2,2 | 0,85 | 2,1 | 0,80 | 2,0 | ||||||||||||||||
25 | 81,25 | 1,08 | 2,4 | 1,02 | 2,3 | 0,96 | 2,1 | 0,90 | 2,0 | 0,81 | 1,8 | 0,74 | 1,6 | 0,68 | 1,5 | 0,63 | 1,4 | 0,58 | 1,3 | 0,54 | 1,2 | 0,51 | 1,1 |
Die angegebenen monatlichen Beträge K (Monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz in €) sind entsprechend der Rundungsregeln im Abschnitt 3.7 zu runden.
Als Reparaturkosten werden die Aufwendungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes (Betriebsbereitschaft) der Geräte bezeichnet. Bedingt durch die hohe Beanspruchung im Baubetrieb, den häufigen Wechsel des Einsatzortes, den fehlenden Schutz gegen Witterungseinflüsse in allen Jahreszeiten und den Wechsel des Bedienungs- und Wartungspersonals sind die Reparaturkosten ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtgerätekosten.
Die zur Erhaltung und Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes (Betriebsbereitschaft) insgesamt erforderlichen Maßnahmen werden unterschieden in:
Die tatsächlichen Reparaturkosten steigen in der Regel mit zunehmender Einsatzdauer. Die Baugeräteliste geht dessen ungeachtet von gleichbleibenden Reparaturkosten während der gesamten Nutzungsdauer aus, um eine praktikable Verrechnung von Gerätekosten auf Basis altersunabhängiger Durchschnittskosten zu ermöglichen. Die Reparaturkosten sind deshalb in der BGL als Durchschnittswerte über die gesamte Nutzungsdauer angegeben als
jeweils bezogen auf einen Vorhaltemonat.
Analog zur Berechnung der monatlichen Beträge für Abschreibung und Verzinsung (siehe Abschnitt 6.4) errechnen sich die monatlichen Reparaturkosten aus der Multiplikation des monatlichen Reparaturprozentsatzes mit dem jeweiligen mittleren Neuwert.
Es gilt:
R | = (r/100) * M [€/Monat] (3) |
R | monatlicher Reparaturkostenbetrag [€/Monat] |
r | monatlicher Satz für Reparaturkosten in Prozent vom mittleren Neuwert |
M | Mittlerer Neuwert der BGL 2025 (mittlerer Neuwert Stand 2025) [€] |
Für Auf- und Abrundungen gilt Abschnitt 3.7 entsprechend.
Die in der Baugeräteliste angegebenen Sätze und Beträge für Reparaturkosten gelten unter der Voraussetzung mittelschwerer Betriebsbedingungen, bei einschichtiger Arbeitszeit und fachgerechter Wartung und Pflege gemäß Bedienungsanleitung des Herstellers.
Die Reparaturen an einem Gerät im Sinne der angegebenen Sätze für Reparaturkosten umfassen:
Die Reparaturkostensätze und -beträge umfassen nicht:
Bestimmte Maschinenteile unterliegen selbst bei durchschnittlicher Maschinenbelastung einer erhöhten Abnutzung. Sie sind in der Regel nicht wirtschaftlich reparabel, sondern müssen je nach Abnutzungsgrad immer wieder ausgetauscht werden. Ihr Ersatz bzw. ihre Aufarbeitung (z.B. Auftragsschweißungen) im Rahmen der Instandsetzung bzw. laufenden Instandhaltung ist nicht in den Reparaturkostensätzen enthalten.
In der BGL 2025 werden den jeweiligen Gerätegrößen typische Verschleißteile zugeordnet, auf die in der Regel immer eine erhöhte Abnutzung zutrifft.
Bei extremen Einsatzbedingungen können auch nicht als Verschleißteile angegebene Geräteteile, deren Austausch bei normaler Beanspruchung zur Instandsetzung gehören würde, einem über das Normale hinausgehenden Verschleiß ausgesetzt sein. Typische Beispiele sind u.a. Baggerzähne, Schneiden, Kreisel, Gehäuse von Sand-Wasser-Pumpen, Fräs- und Klappzähne.
Die Berechnung der Gerätevorhaltekosten erfolgt grundsätzlich monatlich entsprechend den monatlichen Beträgen für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen.
Für die Umrechnung in kleinere Zeiteinheiten gilt:
1 Vorhaltemonat = 30 Kalendertage oder 170 Vorhaltestunden (Einschichtbetrieb)
Werden die Gerätevorhaltekosten ausnahmsweise nach Arbeitstagen ermittelt, so gelten anstelle der 30 Kalendertage 21 Arbeitstage = 170 Vorhaltestunden (Einschichtbetrieb).
Die Gerätevorhaltekosten setzen sich zusammen aus:
Gesamtvorhaltekosten = Vorhaltezeit * Vorhaltekosten / Zeiteinheit
Vorhaltekosten je Kalendertag = 1/30 des Monatsbetrages
Vorhaltekosten je Arbeitstag = 1/21 des Monatsbetrages
Vorhaltekosten je Vorhaltestunde = 1/170 des Monatsbetrages
Geräteüberstunden sind die über 170 Vorhaltestunden je Monat hinaus anfallenden Einsatzstunden bzw. bei Vorhaltezeiten von weniger als 1 Monat die den entsprechenden Anteil übersteigenden Einsatzstunden. Die jeweilige Einsatzzeit entspricht bei Geräten mit Stundenzähler den gezählten Einsatzstunden bzw. bei Geräten ohne Stundenzähler einer Vorhaltestunde.
Für jede Geräteüberstunde sind die Kosten in voller Höhe einer normalen Vorhaltestunde anzusetzen. Die Änderung des Verzinsungsanteiles infolge einer Verringerung der Nutzungsdauer ist im Allgemeinen vernachlässigbar, da die Zahl der Geräte-überstunden im Verhältnis zu den gesamten Vorhaltestunden üblicherweise gering ist. Ist bei Überstunden größeren Umfangs oder bei Schichtbetrieb ausnahmsweise der verringerte Anteil am Zinsaufwand zu berücksichtigen, können hierfür die in der Tabelle 5 angegebenen Werte herangezogen werden.
Für gewisse Geräte werden üblicherweise keine Geräteüberstunden berechnet. Dies sind beispielsweise Baustelleneinrichtungen (z.B. Unterkünfte, Container), Baustromverteiler, Transformatoren, Behälter, Armaturen, Gerüste und Schalung, Mess- und Prüfgeräte, Rohrleitungen für die Luftversorgung sowie Rohrleitungen für die Wasserversorgung und Wasserentsorgung.
Für Stillliegezeiten gemäß Abschnitt 4.4 innerhalb einer Vorhaltezeit von mehr als 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen gelten als Vorhaltekosten:
Zusätzlich zu den Gerätevorhaltekosten (siehe Abschnitt 8) entstehen durch Gerätebesitz und Geräteeinsatz weitere zusätzliche, spezifische Kosten insbesondere für:
sowie anteilige allgemeine Geschäftskosten und Unternehmerwagnisse.
Unter Zeit-, Tages- oder Verkehrswert versteht man denjenigen Betrag, der für ein gebrauchtes Gerät im Falle eines Verkaufs zu erzielen wäre.
Der Zeitwert dient als Richtgröße beim Verkauf eines Gerätes, für die Bewertung innerhalb von Arbeitsgemeinschaften, bei Vermietungen und Versicherungen für den Fall, dass das Gerät während der Mietzeit bzw. Bauzeit untergeht.
Ein Zusammenhang zwischen Zeitwert, kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung oder steuerlicher Abschreibung besteht nicht.
Bestimmend für den Zeitwert sind mittlerer Neuwert, Geräte-alter, Nutzungsdauer und Gerätezustand. Zur differenzierten Abstufung der Abwertung werden Nutzungsdauer und Gerätealter jeweils in Monatseinheiten berechnet.
Für den Zeitwert Mz von Baugeräten gilt:
Mz = M * e * (ix/100) * (1 - 0,6 * (g/n)) (5)
Damit erfolgt die Abwertung des Mittleren Neuwertes auf Basis einer finanzbuchhalterischen Restnutzungsdauer und einem Koeffizienten e, der die technische Restnutzungsdauer repräsentiert. Mit dem Erzeugerpreisindex ix ist darüber hinaus die Wertveränderung zwischen dem Basisjahr 2025 und dem Jahr der Berechnung berücksichtigt.
Die vom Gerätealter abhängigen Abminderungsfaktoren sind mit einem Minimalwert von 0,2 begrenzt.
Für: (ix/100) * (1 - 0,6 * (g/n)) < 0,2
gilt: (ix/100) * (1 - 0,6 * (g/n)) = 0,2
Mz | Zeitwert [€] |
M | Mittlerer Neuwert [€] (BASIS 2025 = 100) |
ix | Erzeugerpreisindex für Baumaschinen zum Zeitpunkt der Berechnung, bezogen auf 2025 = 100 (vgl. Tabelle 1) |
n | Nutzungsdauer in Monaten |
g | Gerätealter in Monaten |
e | Koeffizient für den technischen Zustand |
e= | 1,0 neuwertig |
0,9 sehr gut | |
0,8 gut | |
0,7 befriedigend | |
0,6 ausreichend | |
0,5 mangelhaft, bedingt betriebsbereit | |
0,3 mangelhaft, nicht betriebsbereit, jedoch reparaturfähig |
Bei Mengengeräten (z.B. Holzschalungsträger, Schalungsmaterial) ist das Gerätealter in der Regel nicht ermittelbar. In diesem Fall sind 60 % des Neuwertes als Richtwert für die Zeitwertbestimmung heranzuziehen.
Die Geräte sind nach ihrer einstufungsrelevanten Kenngröße einzustufen.
Sind für eine Kenngröße von-bis-Werte angegeben und liegt die Kenngröße des einzustufenden Gerätes innerhalb beider Werte, so fällt das Gerät unter diese Gerätegröße (Bsp. L.3.10).
Liegt die Kenngröße des einzustufenden Gerätes zwischen zwei angegebenen Werten, so ist das einzustufende Gerät zu interpolieren. Die Nummer des jeweiligen Gerätes wird mit der tatsächlichen Kenngröße gebildet.
Beispiel:
P.1.00 | Kastenwagen, Benzinmotor |
P.1.00.0025 | Kastenwagen, Benzinmotor, techn. zul. Gesamtgewicht 2,5 t (als Kenngrößen sind in der Tabelle 2,2 t und 2,8 t aufgeführt) |
Aus Platzgründen sind die möglichen Gerätegrößen für Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte durch einen Platzhalter (*) angegeben. Bei der Einstufung ist dieser durch die konkret zutreffende Gerätegröße zu ersetzen.
Beispiel:
P.1.00.0022 | Kastenwagen, Benzinmotor, techn. zul. Gesamtgewicht 2,2 t |
P.1.00.****-AA | Zusatzausrüstung: Doppelkabine |
P.1.00.0022-AA | Doppelkabine für Kastenwagen, Benzinmotor, techn. zul. Gesamtgewicht 2,2 t |
P.1.00.0028-AA | wie vor, jedoch für 2,8 t techn. zul. Gesamtgewicht |
Liegt das Gerät mit seiner Kenngröße zwischen zwei aufgeführten Werten benachbarter Gerätegrößen, so kann der mittlere Neuwert mit hinreichender Genauigkeit wie folgt interpoliert werden:
M = M1 + (M2 - M1) * ((P - P1)/(P2 - P1)) [€] (6)
M | gesuchter mittlerer Neuwert des zu bewertenden Gerätes |
P | Kenngröße des zu bewertenden Gerätes |
P1 | Kenngröße der benachbarten kleineren Gerätegröße |
M1 | Mittlerer Neuwert der benachbarten kleineren Gerätegröße |
P2 | Kenngröße der benachbarten größeren Gerätegröße |
M2 | Mittlerer Neuwert der benachbarten größeren Gerätegröße |
Dies gilt sinngemäß auch für Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte.
Anstelle der mittleren Neuwerte M1 und M2 können auch die monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge K1 und K2 oder die monatlichen Reparaturkostenbeträge R1 und R2 eingesetzt werden, um unmittelbar K bzw. R, d.h. den monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungsbetrag oder den monatlichen Reparaturkostenbetrag, für das zu bewertende Gerät zu erhalten.
Sind zwei Kenngrößen für die Einstufung eines Gerätes erforderlich, so kann der mittlere Neuwert nicht mit der Formel (6) interpoliert werden.
Sofern in einer Tabelle anstelle einer Kenngröße eine fortlaufende Nummer angeführt ist, ist keine Interpolation zulässig.
Sind für eine Geräteart, Zusatzausrüstung oder Zusatzgerät von-bis-Werte als Kenngröße angeführt und liegt das einzustufende Gerät innerhalb eines bestimmten von/bis-Bereiches, so ist das Gerät mit dieser Gerätegröße einzustufen (keine Interpolation).
In jedem Einzelfall ist der zutreffende Interpolationswert auf Plausibilität abzuschätzen.
Bei der Einstufung von Geräten mit Zwischenwerten in der ersten Kenngröße sind die jeweiligen Neuwerte des Gerätes als Grundlage für die Bewertung heranzuziehen. Nähere Erläuterungen hierzu enthält Abschnitt 11.5.
Liegt das zu bewertende Gerät mit seiner Kenngröße max. 20 % unter der niedrigsten oder über der höchsten aufgeführten Kenngröße, so ist zu extrapolieren. Hierzu ist Formel (6) sinngemäß heranzuziehen, wobei als Variablen die mittleren Neuwerte bzw. Kenngrößen der beiden kleinsten oder der beiden größten in der Tabelle aufgelisteten Gerätegrößen einzusetzen sind.
Für größere Abweichungen siehe Abschnitt 11.5, Formel (7).
Sind zwei Kenngrößen für die Einstufung eines Gerätes erforderlich, so kann der mittlere Neuwert nicht mit der Formel (6) extrapoliert werden.
Sind Einstufung und Bewertung eines Gerätes nach den in der BGL vorhandenen Gerätearten nicht möglich (z.B. bei Neukonstruktionen bzw. wesentlichen Weiterentwicklungen) oder sind keine repräsentativen Mittleren Neuwerte ermittelbar, so sind die jeweiligen individuellen Neuwerte als Grundlage für die Einstufung heranzuziehen. Die Ermittlung von Nutzungsjahren, Vorhaltemonaten, Abschreibungs- und Verzinsungssätzen sowie Reparaturkostensätzen gemäß BGL erfolgt auf Basis verwandter oder vergleichbarer Gerätearten.
Für die Neuwertermittlung gelten – analog zur Preisbasis gemäß Abschnitt 5.1 – grundsätzlich die Preisgrundlagen des Jahres 2025. Steht für ein bestimmtes Gerät keine Preisgrundlage 2025 zur Verfügung, so ist die dem Jahr 2025 nächstgelegene Grundlage – mit einem zumindest in den technischen Hauptmerkmalen gleichwertigen Gerät – heranzuziehen.
Soll der Neuwert Mx der Preisbasis der BGL 2025 angeglichen werden – wenn z.B. bei Arbeitsgemeinschaften (Argen) als Berechnungsgrundlage die BGL 2025 vereinbart ist – so kann der theoretische mittlere Neuwert M auf der Preisbasis 2025 der BGL 2025 wie folgt ermittelt werden:
M = Mx * (100/ix) (7)
M | theoretischer mittlerer Neuwert, Preisbasis 2025 |
Mx | Neuwert im Jahre x (z.B. Herstellungsjahr) |
ix | Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahre x bezogen auf 2025 = 100 (vgl. Tabelle 1) |
Für Geräte, welche in der BGL 2020 enthalten waren, jedoch in der vorliegenden Ausgabe nicht mehr aufgelistet sind, kann hilfsweise der mittlere Neuwert der alten Liste mit dem Erzeugerpreisindex für Baumaschinen von der Preisbasis 2020 auf die Preisbasis 2025 umgerechnet werden.
Für Deutschland gelten die in der BGL 2025 aufgeführten AFA-Fundstellen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Kapitel „4.1.1 Nutzungsjahre“ verwiesen. Sie finden eine Übersicht der Gerätearten nach AfA-Fundstelle in Ihrem Login-Bereich.
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