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Notizen

Eingeloggt können Sie sich an jeder Geräteart eine Notiz machen und diese an der Geräteart abspeichern.

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Erzeugerpreisindex

Sie können den Erzeugerpreisindex durch Auswahl des gewünschten Jahres verändern. Durch die Auswahl werden in allen Gerätegrößen und deren abgeleiteten Werten die mittleren Neuwerte neu berechnet. Informationen zum Mittleren Neuwert finden Sie in den Basisinformationen in Kapitel 5.

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Interpolation

Geben Sie in das erste Feld die zu interpolierende Kenngröße. Die primäre Kenngröße ist immer die erste Spalte nach dem Gerätegrößenschlüssel.

Wählen Sie eine Größe zwischen der kleinsten und der größten Kenngröße. Die interpolierte Zeile wird in der Tabelle angezeigt.

Im zweiten Feld wird Ihnen automatisch ein Vorschlag für einen Gerätegrößenschlüssel angezeigt, sofern dieser sich aus primärer Kenngröße ableiten lässt. Wenn er sich nicht ableiten lässt, tragen Sie ihn indivdiuell ein und bestätigen Ihre Eingabe abermals durch "berechnen".

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Zusatzausrüstung und Zusatzgeräte spezifizieren

Durch markieren einer Gerätegröße in der ersten Spalte der Gerätegrößentabelle können Sie die für diese Größe gültige Zusatzausrüstung und die Zusatzgeräte anzeigen. Der Schlüssel der ZA und ZG wird automatisch auf die gewählte Gerätegröße angepasst.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur solche Zusatzausrüstung und Zusatzgeräte zu "Meine Geräte" hinzufügen können, deren zugeordnete Gerätegröße Sie vorher ebenfalls gespeichert haben.

Sie können durch Klicken auf "Auswahl zurücksetzen" wieder alle Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte anzeigen.

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Berechnung des Zeitwerts

Auf der Seite "Meine Geräte" können Sie für Ihre gespeicherten Gerätearten einen Zeitwert berechnen. Dazu geben Sie den technischen Zustand sowie das Baujahr des Gerätes sowie den gewünschten Zeitpunkt der Berechnung des Zeitwerts in der Form MM.JJJJ in die zwei Felder ein. Die für die Berechnung notwendigen Werte werden entsprechend ermittelt. Informationen zur Formel finden Sie im "Kapitel 10. Zeitwert von Baugeräten" in den Basisinformationen.

Hinweis: Die Zeitwertberechnung kann bis zurück ins Jahr 1971 erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass der über die Selectbox auf der Seite eingestellte Erzeugerpreisindex für die Berechnung des Zeitwerts keine Relevanz hat.

Basisinformationen und Nutzungshinweise zur BAUGERÄTELISTE 2020 (BGL 2020)

Inhaltsverzeichnis

  1. Generelle Anmerkungen
    1. Inhalt und Anwendung
    2. Ergänzende Anmerkungen zur vorliegenden Fassung und zur EUROLISTE
  2. Gliederung und Nummerierung
    1. Geräteschlüssel
    2. Zusatzausrüstungen
    3. Zusatzgeräte
  3. Technische Daten und Erläuterungen
    1. Allgemeines
    2. Kenngröße
    3. Gewichte
    4. Motorleistung und Betriebsstoffverbrauch
      1. Verbrennungsmotoren
      2. Elektromotoren
    5. Maßeinheiten
    6. Löffel- und Muldeninhalte
    7. Rundungsregeln für finanzbezogene Daten
  4. Zeitbegriffe für Geräteeinsatz und Gerätebewertung
    1. Nutzungsdauer
      1. Nutzungsjahre
      2. Durchschnittliche Einsatzdauer (Vorhaltemonate)
    2. Lebensdauer
    3. Vorhaltezeit (Tatsächliche Beistellungszeit)
    4. Stillliegezeit
    5. Reparaturzeit
  5. Mittlerer Neuwert und Erzeugerpreisindex
    1. Mittlerer Neuwert und Neuwert
    2. Erzeugerpreisindex „Maschinen für die Bauwirtschaft“
  6. Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung
    1. Berechnung von Abschreibung und Verzinsung (A+V)
    2. Kalkulatorische Abschreibung
    3. Kalkulatorische Verzinsung
    4. Monatliche Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge
  7. Reparatur und Reparaturkosten
    1. Allgemeines
    2. Reparaturkosten
    3. Umfang der Reparatur und Reparaturkosten
    4. Verschleißteile
  8. Vorhaltekosten der Geräte
    1. Zeiteinheiten für Berechnung von Gerätevorhaltung
    2. Berechnung der Vorhaltekosten
    3. Geräteüberstunden
    4. Vorhaltekosten für Stillliegezeiten
  9. Gesamtgerätekosten, Gerätevermietung
  10. Zeitwert von Baugeräten
  11. Einstufung, Interpolation und Bewertungen
    1. Einstufung
    2. Interpolation
    3. Sonderfälle bei der Einstufung
    4. Extrapolation
    5. Bewertung in Sonderfällen (Einstufung nach Neuwert)
    6. Bewertung auslaufender Gerätearten

1. Generelle Anmerkungen

1.1. Inhalt und Anwendung

In der Baugeräteliste sind die für die Bauausführung und Baustelleneinrichtung erforderlichen und gängigen Baumaschinenarten und Baugeräte (im Folgenden kurz als „Geräte“ bezeichnet) aufgeführt.

Nicht enthalten sind Baustellenausstattungen und Werkzeuge. Hierzu wird bezüglich der Systematik hilfsweise für Deutschland auf die BAL Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste (Bauverlag Gütersloh, 2001) und für Österreich auf die Baustellenausstattungs-, Material- und Werkzeugliste (VIB-Liste) der VIBÖ aus 2002 verwiesen.

In der Baugeräteliste sind keine Fabrikate oder Typenbezeichnungen aufgelistet. Die einzelnen Positionen enthalten technische und wirtschaftliche Durchschnittswerte, ergänzt durch Erläuterungen zur Konstruktion und Ausstattung sowie für den Einsatz im Betrieb.

Die aufgeführten Baumaschinen und Geräte entsprechen zum Zeitpunkt der Herausgabe den Anforderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen.

Für ausgewählte Gerätearten ist eine Angabe zu den Verschleißteilen in der BGL 2020 enthalten. Diese dient für eine angemessene Abgrenzung des Umfanges der Reparaturen zu sonstigen, im Bereich der Gesamtgerätekosten ebenfalls notwendigen Aufwendungen für den Ersatz von Verschleißteilen, die nicht in den Reparaturkostensätzen enthalten sind.

Die vorliegende BGL 2020 wurde unter weitgehender Beibehaltung der europäisch harmonisierten Struktur (EUROLISTE) überarbeitet. Dabei wurden der technische Fortschritt, neue bzw. aktualisierte Regelwerke und wirtschaftliche Veränderungen im europäischen Bedarfsumfeld berücksichtigt. Wo es sinnvoll und notwendig erschien, wurden neue Gerätearten und Inhalte ergänzt und Änderungen vorgenommen.

Die BAUGERÄTELISTE findet insbesondere in folgenden Bereichen Verwendung:

  • Grundlage für die innerbetriebliche und zwischenbetriebliche Verrechnung von Gerätekosten, z. B. zwischen Geräteverwaltung und Baustelle oder zwischen Arbeitsgemeinschaften und ihren Partnerfirmen bzw. Gesellschaftern;
  • Grundlage für die Organisation und Disposition von Geräten;
  • Hilfsmittel für die Beurteilung von Geräte- und Maschinenkosten, insbesondere bei Wirtschaftlichkeitsvergleichen;
  • Hilfsmittel für die Betriebsplanung und die Arbeitsvorbereitung hinsichtlich Wahl und Beurteilung von Geräteeinsätzen;
  • Hilfsmittel für Investitionsplanung, Bilanzierung und steuerliche Bewertung;
  • Hilfsmittel für die Bewertung bei Versicherungsfällen, Sachverständigengutachten und gerichtlichen Entscheidungen.

1.2. Ergänzende Anmerkungen zur vorliegenden Fassung und zur EUROLISTE

Mit der Ausgabe 2020 werden die Daten der Baugeräteliste BGL und der österreichischen Baugeräteliste ÖBGL in einer gemeinsamen Publikation zusammengeführt. Auf die wenigen – aufgrund einiger nationaler Spezifika (z. B. Gesetze, Normen) noch bestehenden – inhaltlichen Unterschiede wird unmittelbar bei den betreffenden Inhalten hingewiesen.

Die Kerndaten der BGL 2020 sind gleichzeitig die Stammdaten der EUROLISTE und somit die Basis für eine Datenbank, aus der europaweit unter Berücksichtigung nationaler Eigenheiten weitere länderspezifische Versionen generiert werden können. Die Weiterentwicklung einer integrierten europäischen Gesamtlösung wird den Datenaustausch erheblich erleichtern und somit projektbezogene Abläufe zwischen den Baupartnern weiter verzahnen. Gerade im Kontakt mit ausländischen Baupartnern und in länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften (Argen) lässt dies eine effizientere und damit wirtschaftlichere Zusammenarbeit im betrieblichen Gerätewesen erwarten. Um diesen Ansatz zu fördern wird die Online-Version auch in englischer Sprache veröffentlicht.

Die BGL 2020 ist im Printformat (Buch), im strukturierten Dateiformat (CSV-Datei) sowie online über das Internetportal www.bgl-online.info erhältlich.

Die in der Buchversion der BGL 2020 aufgelisteten Daten stellen den Datenstand im Bearbeitungszeitraum 2020 dar. In der online-Version (www.bgl-online.info) erfolgt bei Bedarf eine Aktualisierung des Datenbestandes.

Die im Buch aufgeführten mittleren Neuwerte haben die Preisbasis 2020. Der rechnerische Bezug zu dem zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2020 gültigen statistischen Basisjahr wird über den in Deutschland veröffentlichten Erzeugerpreisindex für Baumaschinen hergestellt (siehe Abschnitt 5.2).

2. Gliederung und Nummerierung

2.1. Geräteschlüssel

Die BGL 2020 ist in 21 Gerätehauptgruppen unter einstelliger Verwendung der Buchstaben des Alphabets gegliedert.

Weitere Unterteilungen sind Gerätegruppen, Geräteuntergruppen und die Geräteart. Diese werden jeweils durch eine zusätzliche Ziffer gekennzeichnet.

Gleiche Gerätearten sind an gleichartiger Konstruktion und Einsatzmöglichkeit zu erkennen. Kommt ein Gerät in mehreren Gruppen vor, so wird mit Querverweisen gearbeitet.

Um innerhalb einer Geräteart eine Gerätegröße zu beschreiben und damit eindeutig einzustufen, werden die Daten einer, in besonderen Ausnahmefällen zweier, technischen Kenngröße genutzt und in weiteren 4 Stellen ausgewiesen (siehe Abschnitt 3.2).

Beispiel:

C GERÄTEHAUPTGRUPPE Hebezeuge
C.0 GERÄTEGRUPPE Turmdrehkrane
C.0.1 GERÄTEUNTERGRUPPE Turmdrehkrane, obendrehend, stationär oder fahrbar
C.0.10 GERÄTEART
(EDV-Kurztext)
Turmdrehkran mit Laufkatzausleger (TURMKRAN LAUFKATZ)
C.0.10.0050 GERÄTEGRÖSSE Turmdrehkran mit Laufkatzausleger und 50 tm Nennlastmoment

Lassen sich keine technischen Kenngrößen für eine Einordnung angeben, wird die fortlaufende Nummerierung beginnend mit „0001“ für die jeweilige Gerätegröße verwendet.

Für Gerätearten, die gemäß BGL nach Neuwert einzustufen sind (siehe Abschnitte 5 und 11) ist die „fiktive“ Gerätegröße „0000“ reserviert, z.B. A.7.10.0000. Hierzu werden weitergehende Kenndaten (Nutzungsjahre, Vorhaltemonate, monatliche Abschreibung und Verzinsung und monatliche Reparaturkosten) der Geräteart für eine individuelle Einstufung in der Datenbank hinterlegt.

Die Verwendung der Buchstaben I und O ist wegen Verwechslungsgefahr nicht vorgesehen. Die Gerätehauptgruppen N, V und Z sind zurzeit nicht belegt.

2.2. Zusatzausrüstungen

Zusatzausrüstungen zur Standardausrüstung sind fest in ein Gerät eingebaute und in der Regel nicht auswechselbare Einrichtungen. Sie werden im Anschluss an die einschlägige Tabelle aufgeführt und im Geräteschlüssel mit zwei Buchstaben gekennzeichnet (z. B. ZUSATZAUSRÜSTUNG C.0.10.0080-AA bis -AU).

Alternativausstattungen (z. B. Elektromotor statt Dieselmotor) werden wie Zusatzausrüstungen behandelt.

Zusatzausrüstungen ergeben in der Regel Werterhöhungen oder Wertminderungen gegenüber der Standardausrüstung.

Beispiel:

Geräte mit Zusatzausrüstung

C.0.10.0080-AA Turmdrehkran mit Laufkatzausleger, 80 tm Nennlastmoment und Verstell- und Hubwerk mit 1,15 - 1,4-facher Motorleistung

2.3. Zusatzgeräte

Zusatzgeräte, z. B. Anbaugeräte oder Auslegerzwischenstücke, die mit dem Grundgerät nicht dauerhaft fest verbunden sind, werden als selbstständige Geräte behandelt und sind durch zwei Ziffern gekennzeichnet (z. B. Zusatzgerät C.0.10.0080-00). In Verbindung mit der jeweiligen Gerätegröße und Kenngröße ist damit ein selbständiges ZUSATZGERÄT eindeutig definiert und zu identifizieren.

Beispiel:

Zusatzgerät für ein Grundgerät

C.0.10.****-01 Funkfernsteuerung

Mit insgesamt zehn Stellen sind somit sämtliche Baugeräte, Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte der BAUGERÄTELISTE einschließlich der zugehörigen technischen Angaben, mittleren Neuwerte, Abschreibungsdauern (Nutzungsjahre) und Vorhaltekosten eindeutig beschrieben.

3. Technische Daten und Erläuterungen

3.1. Allgemeines

Die Erläuterungen zu den Gerätearten enthalten – soweit erforderlich – technische Sachverhalte und geben Hinweise auf Einsatzmöglichkeiten. Definiert wird die Standardausrüstung der Gerätearten, die den tabellarischen Werten jeder Gerätegröße zugrunde liegt.

Für jede durch die ersten vier Stellen beschriebene Geräteart sind charakteristische technische Angaben, die zur Beurteilung dieser Geräteart dienlich sind, in der so genannten Kopfleiste über den Tabellen aufgeführt.

Von besonderer Bedeutung ist die jeweilige Kenngröße (siehe Abschnitt 3.2). Die technischen Daten eines durch acht Stellen beschriebenen Gerätes innerhalb einer Geräteart kennzeichnen dieses Gerät nach Größe, Leistungsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit.

3.2. Kenngröße

Die technische Angabe, die für die Kennzeichnung einer Geräteart nach der Größe und damit nach dem Wert bestimmend ist, gilt als einstufungsrelevante Kenngröße. Diese ist stets in der ersten Spalte der technischen Tabellenwerte angeführt und in der Kopfleiste durch Fettdruck hervorgehoben.

Alle Kenngrößen sind mit der in der Praxis üblichen technischen Maßeinheit aufgeführt und somit in einer ansteigenden Reihe in der Datentabelle angeordnet. Da für die Berücksichtigung der Kenngröße im Geräteschlüssel maximal vier Stellen pro Gerätegröße zur Verfügung stehen, ist es manchmal unerlässlich, hierfür das Zehnfache, Hundertfache bzw. 1/10 oder 1/100 der üblichen Maßeinheit zu verwenden.

Beispiel:

D.8.30 Tandem-Vibrationswalze
D.8.30.0155 = max. Betriebsgewicht 1.550 kg
D.8.30.1250 = max. Betriebsgewicht 12.500 kg

Bei einigen wenigen Gerätearten sind für eine zweckmäßige Einstufung zwei Kenngrößen erforderlich, was im Text bzw. durch Fettdruck entsprechend kenntlich gemacht wird. Bei zwei einstufungsrelevanten Kenngrößen belegt die erste Kenngröße die erste(n) Ziffer(n), die zweite Kenngröße die letzte(n) Ziffer(n).

Zu beachtende Besonderheiten für die Interpolation von Geräten, die zwischen tabellarisch aufgeführten Gerätegrößen einzustufen sind, werden in Abschnitt 11.2 erläutert.

Beispiel:

A.5.11 Förderband, umsetzbar
Kenngröße: Gurtbreite (mm) und Achsabstand (m)
A.5.11.0504 Förderband umsetzbar mit 500 mm Gurtbreite und 4 m Achsabstand
A.5.11.0506 Förderband umsetzbar mit 500 mm Gurtbreite und 6 m Achsabstand

In weiteren Ausnahmefällen, bei denen technische Kenngrößen keine sinnvolle Kategorisierung gewährleisten, wird statt der technischen Kenngröße eine fortlaufende Nummerierung geführt.

In allen Ausnahmefällen ist keine EDV-unterstützte Einstufung möglich, da eine Interpolation zu unrichtigen Ergebnissen führen würde.

3.3. Gewichte

Die aufgeführten Gewichte sind Mittelwerte. Diese beziehen sich grundsätzlich auf Konstruktionsgewichte (ohne Betriebsmittel und ohne Fahrer).

3.4. Motorleistung und Betriebsstoffverbrauch

Die Kenngröße für Antriebsmotoren ist die Motorleistung in Kilowatt [kW].

3.4.1. Verbrennungsmotoren

Für Baumaschinen ist die Motorleistung gemäß ISO 3046-1 und ISO 9249 als „Blockierte ISO-Nutzleistung (IFN)“ definiert. Für Kraftfahrzeuge gilt die Motorleistung nach ISO 1585 sowie die EG-Richtlinie 97/21/EG.

Der spezifische Kraftstoffverbrauch für Dieselmotoren ändert sich u. a. mit Last, Drehzahl sowie Betriebs- und Verschleißzustand. Der Betriebsstoffverbrauch wird entweder in Kilogramm pro Betriebsstunde (kg/h) oder in Liter pro Betriebsstunde (l/h) für einen definierten Betriebszustand angegeben. Der Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm beträgt für Dieselkraftstoff bei mittlerer Temperatur 0,84, d.h. 1 Liter entspricht 0,84 kg (Dichte 0,820 bis 0,845 kg/l nach EN ISO 3675).

Für Baumaschinen kann allgemein – unter Berücksichtigung der betriebsbedingten Unterbrechungen – ein Kraftstoffverbrauch von 80 bis 170 g/kWh angenommen werden. Die Kosten für den Schmierstoffverbrauch betragen je nach Gerätetyp und Fabrikat 3 bis 12 % der Kraftstoffkosten. Der AdBlue-Verbrauch beträgt in der Regel über alle Gerätetypen je nach Fabrikat zwischen 2 und 10 % vom Kraftstoffverbrauch.

3.4.2. Elektromotoren

Bei Elektromotoren ist die Motorleistung [kW] gemäß Typenschild des Herstellers als Kenngröße maßgeblich.

3.5. Maßeinheiten

Die Maßeinheiten für die Kenngrößen und die technischen Daten basieren auf dem internationalen SI-System nach ISO bzw. IEC 80000 in Übereinstimmung mit der ÖNORM A 6440 bzw. der DIN 1304. Lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen wird hiervon zugunsten des besseren praktischen Verständnisses abgewichen.

3.6. Löffel- und Muldeninhalte

Löffel- und Muldeninhalte für Erdbewegungsmaschinen sind in folgenden Normen geregelt:

  • ISO 7451: Erdbewegungsmaschinen, Nenninhalt von Tieflöffeln
  • ISO 7546: Lader und Bagger, Nenninhalt von Ladeschaufeln
  • ISO 6483: Muldeninhalt von Muldenfahrzeugen
  • ISO 6484: Muldeninhalt von Elevator-Scrapern
  • ISO 6485: Muldeninhalt von Scrapern

Für die Gefäßinhalte der übrigen Geräte gelten die entsprechenden ISO-Normen.

3.7. Rundungsregeln für finanzbezogene Daten

Für die gesamte BAUGERÄTELISTE gelten für die finanzbezogenen Daten (Euro-Beträge) nachfolgende Rundungsregeln:

bis 0,50 € auf 0,01 €
von 0,50 € bis 1,00 € auf 0,05 €
von 1,00€ bis 10,00 € auf 0,10 €
von 10,00€ bis 100,00 € auf 0,50 €
von 100,00€ bis 500,00 € auf 1,00 €
von 500,00€ bis 1.000,00 € auf 5,00 €
von 1.000,00€ bis 5.000,00 € auf 10,00 €
von 5.000,00€ bis 10.000,00 € auf 50,00 €
von 10.000,00€ bis 100.000,00 € auf 100,00 €
von 100.000,00€ bis 1.000.000,00 € auf 500,00 €
von 1.000.000,00€ auf 1000,00 €

Bei Interpolation und Einstufung nach Neuwert werden die jeweiligen Beträge nicht gerundet.

4. Zeitbegriffe für Geräteeinsatz und Gerätebewertung

4.1. Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ist die durchschnittliche Zeitspanne, in der ein Gerät erfahrungsgemäß bei einschichtigem Betrieb und mittlerer Auslastung wirtschaftlich und mit technischem Erfolg eingesetzt werden kann.

Die Nutzungsdauer wird u. a. beeinflusst durch:

  • technische Überalterung
  • Verschleiß
  • Wartung und Pflege
  • Reparaturen
  • Witterungseinflüsse
  • gesetzliche Vorschriften (z. B. sicherheits- und umweltspezifisch)
  • Einsatzbedingungen

In der BGL wird die Nutzungsdauer in Nutzungsjahren ausgedrückt. Die Nutzungsjahre sind Grundlage für die steuerliche AfA sowie einer der bestimmenden Faktoren für die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung (siehe Abschnitt 6).

4.1.1. Nutzungsjahre

Die Nutzungsjahre orientieren sich zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2020 weitestgehend an den Nutzungsdauern der in Deutschland herausgegebenen amtlichen steuerlichen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Baugewerbe vom 06.12.2001 (in der BGL 2020 abgekürzt mit „Bau-AfA“) sowie der in Deutschland herausgegebenen amtlichen AfA-Tabelle für all-gemein verwendbare Anlagegüter vom 15.12.2000 (in der BGL 2020 abgekürzt mit „allg. AfA“), soweit darin zusätzlich baurelevantes Gerät enthalten ist.

In Deutschland dienen die in vorgenannten AfA-Tabellen angegebenen Nutzungsdauern als Anhaltspunkt für eine „steuerliche Absetzbarkeit von Anlagegütern“, die nach dem 31.12.2000 angeschafft wurden. Soweit die Baugeräte in der BGL 2020 einer konkreten Fundstelle innerhalb dieser AfA-Tabellen zugeordnet werden können, sind diese im Abschnitt 12 angegeben. Andernfalls orientieren sich die in der Baugeräteliste aufgeführten Nutzungsjahre an den langjährigen baubetrieblichen Erfahrungen und/oder an vergleichbaren Baumaschinen.

In Österreich wird die steuerliche AfA nach der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“ bemessen. Gemäß Ziffer 3115a EStR 2000 Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gilt für die BGL sinngemäß, dass der steuerlichen der Jahreswert zugrunde gelegt werden kann, der sich aus einer Erhöhung der in der BGL 2020 ausgewiesenen Nutzungsdauer um 50 % ergibt (Faktor 1,5). Dabei ist gegebenenfalls auf ganze Jahre aufzurunden.

Für Wirtschaftsgüter, die der Gruppe P.0 bis P.6 angehören, kann die in der BGL 2020 ausgewiesene Nutzungsdauer unverändert der steuerlichen AfA zugrunde gelegt werden. Davon ausgenommen sind Pkws und Kombis, für die gemäß § 8 Abs. 6 EStG 1988 eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren vorgesehen ist.

Diese Regelung gilt für Anschaffungen von Baugeräten in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
Eine von dieser Pauschalregelung abweichende (kürzere) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann betriebsindividuell festgelegt, muss allerdings dann gegebenenfalls im Zuge einer Betriebsprüfung nachgewiesen werden.

4.1.2. Durchschnittliche Einsatzdauer (Vorhaltemonate)

Baugeräte können erfahrungsgemäß nicht während der gesamten Nutzungsdauer unterbrechungsfrei eingesetzt werden. Für die Berechnung der durchschnittlichen Einsatzdauer müssen daher die Zeiten, in denen das Gerät aus betrieblichen und sonstigen Gründen nicht genutzt wird, von der Nutzungsdauer in Abzug gebracht werden. Diese Einsatzdauer wird in Form von Vorhaltemonaten ausgewiesen.

Die Vorhaltemonate sind in der Baupraxis ermittelte Erfahrungswerte für tatsächlich erzielte wirtschaftliche Gesamteinsatzdauern.

Die Vorhaltemonate gelten unter der Voraussetzung einer mittelschweren Belastung, bei einschichtiger Arbeitszeit und einer sach- und fachgemäßen Wartung und Pflege sowie rechtzeitiger Ausführung von erforderlichen Reparaturen.
Die Vorhaltemonate sind Grundlage für die kalkulatorische Abschreibung sowie einer der bestimmenden Faktoren für die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung (siehe Abschnitt 6).

4.2. Lebensdauer

Unter Lebensdauer versteht man die Zeitspanne zwischen der Herstellung (Baujahr) und der Ausmusterung (Verschrottung). Sie muss nicht identisch mit der Nutzungsdauer sein.

4.3. Vorhaltezeit (Tatsächliche Beistellungszeit)

Als Vorhaltezeit ist jene Zeitspanne definiert, in der ein Gerät einer Baustelle zur Verfügung steht und daher anderweitig nicht darüber verfügt werden kann.

Beginn: Datum des Tages der Absendung zum Einsatzort.
Ende: Datum des Tages der Absendung zum neuen Einsatzort oder Zeitpunkt des wirksamen Freimeldetermins. Bei Rücktransport zum Bauhof/Lagerplatz umfasst die Vorhaltezeit auch die Zeiten für die Verladung und den Rücktransport und endet mit dem Tag des Eintreffens des vollständigen Gerätes auf dem Bauhof/Lagerplatz.

Bei Großgeräten, die für den Transport zerlegt werden müssen, gilt diese Regelung sinngemäß bei Anlieferung für die 1. Teilsendung bzw. bei Rücklieferung für die letzte Teilsendung.

Die Vorhaltezeit umfasst:

  • Zeiten für An- und ggf. Rücktransport (siehe oben)
  • Zeiten für Auf- und Abbau
  • Zeiten für Umrüstung
  • Betriebszeiten
  • Baubetrieblich bedingte Wartezeiten
  • Verteil- und Verlustzeiten
  • Zeiten für Umsetzen auf der Baustelle
  • Stillliegezeiten gemäß Abschnitt 4.4
  • Zeiten für Wartung und Pflege
  • Reparaturzeiten, soweit die Baustelle für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Gerätes zuständig ist (in der Regel Reparaturen während des Baustelleneinsatzes)
  • Reparaturzeiten infolge von Gewaltschäden

4.4. Stillliegezeit

Unter Stillliegezeiten versteht man einen Zeitraum innerhalb einer Vorhaltezeit, in dem das Baugerät aus Gründen, die der Gerätebenutzer nicht zu vertreten hat (z. B. durch höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände), für mehr als sieben Kalendertage ohne Unterbrechung stillgelegt wird, aber dennoch (vereinbarungsgemäß) auf der Baustelle verbleibt. Die Verrechnung der Stillliegezeit ist in Abschnitt 8.4 erläutert.

4.5. Reparaturzeit

Reparaturzeiten dienen der Vorbereitung und Durchführung von Reparaturen am Gerät (auf der Baustelle oder in der Reparaturwerkstätte) zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit. Die Reparaturzeit umfasst auch unvermeidbare Wartezeiten auf notwendige Ersatzteile.

5. Mittlerer Neuwert und Erzeugerpreisindex

5.1. Mittlerer Neuwert und Neuwert

Die in der BGL 2020 angegebenen mittleren Neuwerte sind Mittelwerte der Listenpreise in EURO [€] der gebräuchlichsten Fabrikate mit Preisbasis 2020 einschließlich der Bezugskosten. Zu den Bezugskosten gehören Frachten, Verpackung und Zölle.

Die mittleren Neuwerte gelten für komplett ausgerüstete, betriebsbereite Geräte ohne Ersatzteile und ohne Kraftstofffüllung.

Die mittleren Neuwerte beinhalten die jeweils gültigen technischen Anforderungen zum Tag der Anschaffung. Bei technischen Ausstattungen, welche dazu dienen, die aktuellen Anforderungen zu erfüllen, sind entsprechende Anpassungen der mittleren Neuwerte (Aufwertung) vorzunehmen.
Bei mobilen Baugeräten umfasst der mittlere Neuwert auch die zugehörige Standard-Bereifung. Bei einer vom Standard abweichenden Bereifung (z. B. Felsreifen für Radlader) ist eine individuelle Anpassung des mittleren Neuwertes auf Neuwertbasis der Bereifung vorzunehmen (vgl. Abschnitt 11.5).

Wenn für eine Geräteart kein praktikabler mittlerer Neuwert festgelegt werden konnte – z. B. wegen Fehlens ausreichender Preisangaben oder wegen sehr unterschiedlicher technischer Leistungsmerkmale bzw. breiter Streuung der Listenpreise – ist der jeweilige Neuwert als Bewertungsgrundlage heranzuziehen (siehe Abschnitt 11).

Die mittleren Neuwerte bzw. der Neuwert enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Länderspezifische, steuerliche Abgaben sind jedoch im mittleren Neuwert berücksichtigt.

5.2. Erzeugerpreisindex „Maschinen für die Bauwirtschaft“

Die mittleren Neuwerte der BGL 2020 sind mit Preisbasis 2020 angegeben. Die Anschaffungskosten der Geräte sind jedoch zeitabhängig. Es ist erforderlich, die durchschnittliche Entwicklung der Anschaffungskosten und damit auch der mittleren Neuwerte zu berücksichtigen.

Hierfür eignet sich der amtliche Erzeugerpreisindex „Maschinen für die Bauwirtschaft“ des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, dessen Wägungsschema zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2020 auf Basis 2015 = 100 veröffentlicht wurde und monatlich sowie für die Jahresdurchschnitte fortgeschrieben wird.

Um der Baupraxis möglichst aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, werden in der BGL 2020 die mittleren Neuwerte mit Preisbasis 2020 angegeben. Der amtliche Erzeugerpreisindex „Maschinen für die Bauwirtschaft“ 2015 = 100 wurde deshalb vom HDB e.V. entsprechend umbasiert (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Erzeugerpreisindex für Maschinen in der Bauwirtschaft

Bezugsjahr 2030 2029 2028 2027 2026 2025 2024 2023 2022 2021
2020= 100 116,4 108,7 101,2
Bezugsjahr 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011
2020= 100 100,0 98,1 96,1 95,2 94,3 93,5 92,6 91,3 90,0 87,3
Bezugsjahr 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001
2020= 100 86,0 85,2 82,5 80,5 79,3 78,3 76,4 75,4 75,6 75,0
Bezugsjahr 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 1992 1991
2020= 100 74,2 74,0 73,0 72,9 73,0 72,3 71,3 70,9 68,9 66,6
Bezugsjahr 1990 1989 1988 1987 1986 1985 1984 1983 1982 1981
2020= 100 64,4 62,2 60,1 59,0 57,8 56,4 54,8 53,7 52,1 49,7
Bezugsjahr 1980 1979 1978 1977 1976 1975 1974 1973 1972 1971
2020= 100 48,0 46,0 45,0 43,9 42,1 40,4 37,7 35,2 33,8 32,6

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden, umbasiert durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und der Geschäftsstelle Bau der WKÖ

Tabelle 1 als Download beim Arbeitsmaterial

Durch Multiplikation der mittleren Neuwerte mit dem Erzeugerpreisindex ix, bezogen auf Preisbasis 2020, lassen sich die Neuwerte im Durchschnitt zutreffend für einen Gerätepark aktualisieren und damit Wiederbeschaffungswerte ermitteln.

Mx=M * ix/ 100 (1)

Mx mittlerer Neuwert für die Wiederbeschaffung im Jahre x
M mittlerer Neuwert der BGL 2020 (mittlerer Neuwert Stand 2020) [€]
Ix Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr x, bezogen auf 2020 = 100
(vgl. Tabelle 1).

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die Geschäftsstelle Bau der WKO (www.bau.or.at – Zahlen, Daten, Fakten/ Indizes, Link „Bauindizes“) veröffentlichen regelmäßig die Jahresdurchschnittswerte.

Hinweis: Im August 2018 wurde der amtliche Erzeugerpreisindex vom Statistischen Bundesamt auf ein neues Wägungsschema und das Basisjahr 2015 = 100 umgestellt. Die entsprechenden Werte sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Bezugsjahr 2030 2029 2028 2027 2026 2025 2024 2023 2022 2021 2020
2015=100 124,5 116,3 108,3 107,0
Bezugsjahr 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009
2015=100 105,0 102,8 101,9 100,9 100,0 99,1 97,7 96,3 93,4 92,0 91,2

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden

Um im Bedarfsfall den Bezug zur BAUGERÄTELISTE 2015 bzw. ÖBGL 2015 herstellen zu können, sind in der nachfolgenden Tabelle 3 die bisher gültigen Daten bis zum Jahr 2019 (Preisbasis: Jahr 2014 = 100) angegeben.

Tabelle 3: Erzeugerpreisindex 2014=100 für Maschinen in der Bauwirtschaft, BGL 2015 und ÖBGL 2015

Bezugsjahr 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009
2014=100 105,9 103,7 102,3 101,5 100,8 100,0 98,6 97,0 94,2 92,8 91,9

Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden

6. Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung

6.1. Berechnung von Abschreibung und Verzinsung (A+V)

Bei den einzelnen Gerätearten sind die monatlichen Prozentsätze für Abschreibung und Verzinsung gemeinsam mit den weiteren wirtschaftlichen Eckdaten (Nutzungsjahre, Vorhaltemonate und Reparaturkostensätze) angeführt. Diese Werte gelten auch für die nachfolgend angeführten Gerätearten, sofern bei diesen keine anderslautenden Eckdaten ausgewiesen sind.

Die Berechnung von Abschreibung und Verzinsung basiert auf folgenden Grundlagen:

  • Mittlerer Neuwert
  • Lineare Abschreibung
  • Einfache Zinsrechnung
  • Kalkulatorischer Zinssatz von p = 6,5% pro Jahr
  • Zeiteinheit = 1 Vorhaltemonat

6.2. Kalkulatorische Abschreibung

Unter kalkulatorischer Abschreibung ist die Erfassung der Wertminderung der Geräte und ihre Verrechnung als Kosten zu verstehen. Der in der BGL hierfür verwendete Ausgangswert ist der mittlere Neuwert.

In der Baupraxis erfolgt die kalkulatorische Abschreibung in der Regel linear, d. h. in gleich großen Beträgen je Zeiteinheit. Grund hierfür ist unter anderem die Tatsache, dass bei der Angebotsbearbeitung und bei Einsatzplanungen nicht abzusehen ist, welche konkreten Geräte später tatsächlich zur Verfügung stehen, da in der Regel mehrere gleichartige Geräte unterschiedlichen Alters in einem Gerätepark vorhanden sind. Es können daher nur mittlere, altersunabhängige Abschreibungskosten angesetzt werden.

Der monatliche Anteil für Abschreibung in Prozent vom mittleren Neuwert errechnet sich wie folgt:

a = 100 / v (2a)

a durchschnittliche monatliche Abschreibung in Prozent vom mittleren Neuwert [%]
v Vorhaltemonate [Monat]

In der Baupraxis üblicherweise vorkommenden Abschreibungssätze a siehe Tabelle 4.

6.3. Kalkulatorische Verzinsung

Unter kalkulatorischer Verzinsung ist die rechnerische Verzinsung jenes Kapitals zu verstehen, welches in den jeweiligen kalkulatorisch noch nicht abgeschriebenen Restwerten der Geräte gebunden ist. Der BGL 2020 wurde ein kalkulatorischer Zinsfuß von 6,5 % p.a. zugrunde gelegt.

Bei linearer Abschreibung beträgt das durchschnittlich zu verzinsende Kapital 50% des mittleren Neuwerts. Der durchschnittliche Anteil der monatlichen Verzinsung in Prozent vom mittleren Neuwert beträgt damit:

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(2b)

z durchschnittliche monatliche Verzinsung in Prozent vom mittleren Neuwert [%]
p kalkulatorischer Zinssatz [%];
In BGL 2020 mit 6,5 % pro Jahr festgelegt
n Nutzungsjahre [Jahr]

In der Baupraxis üblicherweise vorkommenden Verzinsungssätze z siehe Tabelle 5.

6.4. Monatliche Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge

Insgesamt ergeben sich die monatlichen Sätze für Abschreibung und Verzinsung in Prozent vom mittleren Neuwert somit wie folgt:

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(2c)

In der Baupraxis üblicherweise vorkommenden Werte k siehe Tabelle 5.

Die in der BGL 2020 aufgeführten Beträge der monatlichen Abschreibung und Verzinsung ergeben sich zu

988629_367a30d91c.png

(3)

K Monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz [€]
k monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz in Prozent vom mittleren Neuwert [%]
M Mittlerer Neuwert der BGL 2020 [€]

Tabelle 4:
Monatliche Abschreibungssätze a in Prozent vom Neuwert in Abhängigkeit von Vorhaltemonaten v

v [Mon.] 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 100 110 120 130 140 150 160
a [%] 6,67 5,00 4,00 3,33 2,86 2,50 2,22 2,00 1,82 1,67 1,54 1,43 1,33 1,25 1,18 1,11 1,00 0,91 0,83 0,77 0,71 0,67 0,63

Tabelle 5:
Monatliche Abschreibungs- und Verzinsungssätze k Gesamtverzinsungssätze und monatliche Verzinsungssätze z in Prozent vom Neuwert

Gesamtnutzungs-
jahre
Gesamtver-
zinsungssatz
Monatliche Sätze z und k in Prozent vom Neuwert bei Vorhaltemonaten v von:
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70
n % z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k
3 9,75 0,65 7,3 0,49 5,5 0,39 4,4 0,33 3,7 0,28 3.1
4 13 0,87 7,5 0,65 5,7 0,52 4,5 0,43 3,8 0,37 3,2 0,33 2,8 0,29 2,5
5 16,25 1,08 7,8 0,81 5,8 0,65 4,7 0,54 3,9 0,46 3,3 0,41 2,9 0,36 2,6 0,33 2,3 0,3 2,1 0,27 1,9
6 19,5 0,98 6,0 0,78 4,8 0,65 4,0 0,56 3,4 0,49 3,0 0,43 2,7 0,39 2,4 0,35 2,2 0,33 2,0 0,30 1,8
7 22,75 1,14 6,1 0,91 4,9 0,76 4,1 0,65 3,5 0,57 3,1 0,51 2,7 0,46 2,5 0,41 2,2 0,38 2,0 0,35 1,9 0,33 1,8
8 26 1,30 6,3 1,04 5,0 0,87 4,2 0,74 3,6 0,65 3,2 0,58 2,8 0,52 2,5 0,47 2,3 0,43 2,1 0,40 1,9 0,37 1,8
9 29,25 1,46 6,5 1,17 5,2 0,98 4,3 0,84 3,7 0,73 3,2 0,65 2,9 0,59 2,6 0,53 2,4 0,49 2,2 0,45 2,0 0,42 1,8
10 32,5 1,63 6,6 1,30 5,3 1,08 4,4 0,93 3,8 0,81 3,3 0,72 2,9 0,65 2,7 0,59 2,4 0,54 2,2 0,50 2,0 0,46 1,9
11 35,75 1,79 6,8 1,43 5,4 1,19 4,5 1,02 3,9 0,89 3,4 0,79 3,0 0,72 2,7 0,65 2,5 0,60 2,3 0,55 2,1 0,51 1,9
12 39 1,95 7,0 1,56 5,6 1,30 4,6 1,11 4,0 0,98 3,5 0,87 3,1 0,78 2,8 0,71 2,5 0,65 2,3 0,60 2,1 0,56 2,0
13 42,25 2,11 7,1 1,69 5,7 1,41 4,7 1,21 4,1 1,06 3,6 0,94 3,2 0,85 2,8 0,77 2,6 0,70 2,4 0,65 2,2 0,60 2,0
14 45,5 2,28 7,3 1,82 5,8 1,52 4,9 1,30 4,2 1,14 3,6 1,01 3,2 0,91 2,9 0,83 2,6 0,76 2,4 0,70 2,2 0,65 2,1
15 48,75 2,44 7,4 1,95 6,0 1,63 5,0 1,39 4,3 1,22 3,7 1,08 3,3 0,98 3,0 0,89 2,7 0,81 2,5 0,75 2,3 0,70 2,1
16 52 1,73 5,1 1,49 4,3 1,30 3,8 1,16 3,4 1,04 3,0 0,95 2,8 0,87 2,5 0,80 2,3 0,74 2,2
18 58,5 1,98 5,3 1,67 4,5 1,46 4,0 1,30 3,5 1,17 3,2 1,06 2,9 0,98 2,6 0,90 2,4 0,84 2,3
20 65 2,17 5,5 1,86 4,7 1,63 4,1 1,44 3,7 1,30 3,3 1,18 3,0 1,08 2,8 1,00 2,5 0,93 2,4
21 68,25 2,28 5,6 1,95 4,8 1,71 4,2 1,52 3,7 1,37 3,4 1,24 3,1 1,14 2,8 1,05 2,6 0,98 2,4
25 81,25

Fortsetzung Tabelle 5:

Gesamtnutzungs-
jahre
Gesamtver-
zinsungssatz
Monatliche Sätze z und k in Prozent vom Neuwert bei Vorhaltemonaten v von:
75 80 85 90 100 110 120 130 140 150 160
n % z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k
3 9,75
4 13
5 16,25
6 19,5
7 22,75 0,30 1,6
8 26 0,35 1,7 0,33 1,6 0,31 1,5
9 29,25 0,39 1,7 0,37 1,6 0,34 1,5 0,33 1,4 0,29 1,3
10 32,5 0,43 1,8 0,41 1,7 0,38 1,6 0,36 1,5 0,33 1,3 0,30 1,2
11 35,75 0,48 1,8 0,45 1,7 0,42 1,6 0,40 1,5 0,36 1,4 0,33 1,2
12 39 0,52 1,9 0,49 1,7 0,46 1,6 0,43 1,5 0,39 1,4 0,35 1,3 0,33 1,2 0,30 1,1
13 42,25 0,56 1,9 0,53 1,8 0,50 1,7 0,47 1,6 0,42 1,4 0,38 1,3 0,35 1,2 0,33 1,1
14 45,5 0,61 1,9 0,57 1,8 0,54 1,7 0,51 1,6 0,46 1,5 0,41 1,3 0,38 1,2 0,35 1,1
15 48,75 0,65 2,0 0,61 1,9 0,57 1,8 0,54 1,7 0,49 1,5 0,44 1,4 0,41 1,2 0,38 1,1 0,35 1,1 0,33 1,0 0,30 0,9
16

52

0,69 2,0 0,65 1,9 0,61 1,8 0,58 1,7 0,52 1,5 0,47 1,4 0,43 1,3 0,40 1,2 0,37 1,1 0,35 1,0 0,33 1,0
18

58,5

0,78 2,1 0,76 2,0 0,69 1,9 0,65 1,8 0,59 1,6 0,53 1,4 0,49 1,3 0,45 1,2 0,42 1,1 0,39 1,1 0,37 1,0
20

65

0,87 2,2 0,81 2,1 0,76 1,9 0,72 1,8 0,65 1,7 0,59 1,5 0,54 1,4 0,50 1,3 0,46 1,2 0,43 1,1 0,41 1,0
21 68,25 0,91 2,2 0,85 2,1 0,80 2,0
25 81,25 1,08 2,4 1,02 2,3 0,96 2,1 0,90 2,0 0,81 1,8 0,74 1,6 0,68 1,5 0,63 1,4 0,58 1,3 0,54 1,2 0,51 1,1

Die angegebenen monatlichen Beträge K (Monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz in €) sind entsprechend der Rundungsregeln im Abschnitt 3.7 zu runden.

7. Reparatur und Reparaturkosten

7.1. Allgemeines

Als Reparaturkosten werden die Aufwendungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes (Betriebsbereitschaft) der Geräte bezeichnet. Bedingt durch die hohe Beanspruchung im Baubetrieb, den häufigen Wechsel des Einsatzortes, den fehlenden Schutz gegen Witterungseinflüsse in allen Jahreszeiten und den Wechsel des Bedienungs- und Wartungspersonals sind die Reparaturkosten ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtgerätekosten..

Die zur Erhaltung und Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes (Betriebsbereitschaft) insgesamt erforderlichen Maßnahmen werden unterschieden in:

  • Instandhaltung: Diese umfasst die laufenden Reparaturen während der Vorhaltezeit, um das Gerät auf der Baustelle einsatzbereit zu erhalten und der
  • Instandsetzung: Diese umfasst alle Reparaturen außerhalb der Vorhaltezeiten, um das Gerät für einen neuen Baustelleneinsatz in den bestmöglichen Betriebszustand und die volle Leistungsfähigkeit zu versetzen.

7.2. Reparaturkosten

Die tatsächlichen Reparaturkosten steigen in der Regel mit zunehmender Einsatzdauer. Die Baugeräteliste geht dessen ungeachtet von gleichbleibenden Reparaturkosten während der gesamten Nutzungsdauer aus, um eine praktikable Verrechnung von Gerätekosten auf Basis altersunabhängiger Durchschnittskosten zu ermöglichen. Die Reparaturkosten sind deshalb in der BGL als Durchschnittswerte über die gesamte Nutzungsdauer angegeben als

  • Prozentsätze r vom mittleren Neuwert
  • EUR Beträge R

jeweils bezogen auf einen Vorhaltemonat.

Analog zur Berechnung der monatlichen Beträge für Abschreibung und Verzinsung (siehe Abschnitt 6.4) errechnen sich die monatlichen Reparaturkosten aus der Multiplikation des monatlichen Reparaturprozentsatzes mit dem jeweiligen mittleren Neuwert.

Es gilt:

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[€/Monat] (4)

R monatlicher Reparaturkostenbetrag [€/Monat]
r monatlicher Satz für Reparaturkosten in Prozent vom mittleren Neuwert.
M Mittlerer Neuwert der BGL 2020
(mittlerer Neuwert Stand 2020) [€]

Für Auf- und Abrundungen gilt Abschnitt 3.7 entsprechend.

Die in der BAUGERÄTELISTE angegebenen Sätze und Beträge für Reparaturkosten gelten unter der Voraussetzung mittelschwerer Betriebsbedingungen, bei einschichtiger Arbeitszeit und fachgerechter Wartung und Pflege gemäß Bedienungsanleitung des Herstellers.

7.3. Umfang der Reparatur und Reparaturkosten

Die Reparaturen an einem Gerät im Sinne der angegebenen Sätze für Reparaturkosten umfassen:

  1. die für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen arbeitszeitbezogenen Aufwendungen am Einsatzort (bspw. Baustelle) sowie in eigenen oder fremden Werkstätten (Bruttolöhne, Gemeinkosten der Werkstätten und der Organisation der Werkstätten)
  2. den für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Materialaufwand (bspw. Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Hilfsmittel der Reparatur)

Die Reparaturkostensätze und -beträge umfassen nicht:

  • Wartung und Pflege (z. B. Abschmieren, Ölwechsel, Filterwechsel)
  • Überprüfungen (bspw. periodisch Überprüfungen der Maschinensicherheit)
  • Einstellarbeiten und Nachregulierungen sowie die dazugehörigen Materialkosten
  • Beseitigen von Verschmutzungen durch Baustoffe und Boden
  • Beseitigung von Gewaltschäden
  • Ersatz von Verschleißteilen, die bei der jeweiligen Geräteart unter „Verschleißteile“ aufgeführt sind (separate Verrechnung siehe Abschnitt 7.4).

7.4. Verschleißteile

Bestimmte Maschinenteile unterliegen selbst bei durchschnittlicher Maschinenbelastung einer erhöhten Abnutzung. Sie sind in der Regel nicht wirtschaftlich reparabel, sondern müssen je nach Abnutzungsgrad immer wieder ausgetauscht werden. Ihr Ersatz bzw. ihre Aufarbeitung (z. B. Auftragsschweißungen) im Rahmen der Instandsetzung bzw. laufenden Instandhaltung ist nicht in den Reparaturkostensätzen enthalten.

In der BGL 2020 werden den jeweiligen Gerätegrößen typische Verschleißteile zugeordnet, auf die in der Regel immer eine erhöhte Abnutzung zutrifft.

Bei extremen Einsatzbedingungen können auch nicht als Verschleißteile angegebene Geräteteile, deren Austausch bei normaler Beanspruchung zur Instandsetzung gehören würde, einem über das Normale hinausgehenden Verschleiß ausgesetzt sein. Typische Beispiele sind u. a. Baggerzähne, Schneiden, Kreisel, Gehäuse von Sand-Wasser-Pumpen, Fräs- und Klappzähne.

8. Vorhaltekosten der Geräte

8.1. Zeiteinheiten für Berechnung von Gerätevorhaltung

Die Berechnung der Gerätevorhaltekosten erfolgt grundsätzlich monatlich entsprechend den monatlichen Beträgen für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen.

Für die Umrechnung in kleinere Zeiteinheiten gilt:

1 Vorhaltemonat = 30 Kalendertage oder 170 Vorhaltestunden (Einschichtbetrieb)

Werden die Gerätevorhaltekosten ausnahmsweise nach Arbeitstagen ermittelt, so gelten anstelle der 30 Kalendertage 21 Arbeitstage = 170 Vorhaltestunden (Einschichtbetrieb).

8.2. Berechnung der Vorhaltekosten

Die Gerätevorhaltekosten setzen sich zusammen aus:

  • Abschreibung und Verzinsung (Kapitaldienst)
  • Reparaturkosten

Gesamtvorhaltekosten = Vorhaltezeit * Vorhaltekosten / Zeiteinheit

Vorhaltekosten je Kalendertag = 1/30 des Monatsbetrages

Vorhaltekosten je Arbeitstag = 1/21 des Monatsbetrages

Vorhaltekosten je Vorhaltestunde = 1/170 des Monatsbetrages

8.3. Geräteüberstunden

Geräteüberstunden sind die über 170 Vorhaltestunden je Monat hinaus anfallenden Einsatzstunden bzw. bei Vorhaltezeiten von weniger als 1 Monat die den entsprechenden Anteil übersteigenden Einsatzstunden. Die jeweilige Einsatzzeit entspricht bei Geräten mit Stundenzähler den gezählten Einsatzstunden bzw. bei Geräten ohne Stundenzähler einer Vorhaltestunde.

Für jede Geräteüberstunde sind die Kosten in voller Höhe einer normalen Vorhaltestunde anzusetzen. Die Änderung des Verzinsungsanteiles infolge einer Verringerung der Nutzungsdauer ist im Allgemeinen vernachlässigbar, da die Zahl der Geräteüberstunden im Verhältnis zu den gesamten Vorhaltestunden üblicherweise gering ist. Ist bei Überstunden größeren Umfangs oder bei Schichtbetrieb ausnahmsweise der verringerte Anteil am Zinsaufwand zu berücksichtigen, können hierfür die in der Tabelle 5 angegebenen Werte herangezogen werden.

Für gewisse Geräte werden keine Geräteüberstunden berechnet. Dies sind beispielsweise Baustelleneinrichtungen (z. B. Unterkünfte, Container), Baustromverteiler, Transformatoren, Behälter, Armaturen, Gerüste und Schalung, Mess- und Prüfgeräte, Rohrleitungen für die Luftversorgung sowie Rohrleitungen für die Wasserver- und -entsorgung.

8.4. Vorhaltekosten für Stillliegezeiten

Für Stillliegezeiten gemäß Abschnitt 4.4 innerhalb einer Vorhaltezeit von mehr als 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen gelten als Vorhaltekosten:

  • für die ersten 10 Kalendertage die volle Abschreibung und Verzinsung sowie die vollen Reparaturkosten,
  • ab dem 11. Kalendertag 75 % der Abschreibung und Verzinsung und 10 % Reparaturkosten.

9. Gesamtgerätekosten, Gerätevermietung

Außer den Gerätevorhaltekosten (siehe Abschnitt 8) entstehen durch Gerätebesitz und Geräteeinsatz weitere zusätzliche, spezifische Kosten für:

  • Bedienung
  • Betriebs- und Schmierstoffe
  • Wartung und Pflege
  • Versicherungen und Steuern
  • Auf- und Abbau (Montage, Demontage)
  • Verladungen, Transporte
  • Überprüfungen
  • Einlagerungen
  • Einsatzbedingte Gerätesonderausstattungen (z.B. GPS, Windmesser)
  • sowie anteilige allgemeine Geschäftskosten und Unternehmerwagnisse

10. Zeitwert von Baugeräten

Unter Zeit-, Tages- oder Verkehrswert versteht man denjenigen Betrag, der für ein gebrauchtes Gerät im Falle eines Verkaufs zu erzielen wäre.

Der Zeitwert dient als Richtgröße beim Verkauf eines Gerätes, für die Bewertung innerhalb von Arbeitsgemeinschaften, bei Vermietungen und Versicherungen für den Fall, dass das Gerät während der Mietzeit bzw. Bauzeit untergeht.

Ein Zusammenhang zwischen Zeitwert, kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung oder steuerlicher Abschreibung besteht nicht.

Bestimmend für den Zeitwert sind mittlerer Neuwert, Gerätealter, Nutzungsdauer und Gerätezustand. Zur differenzierten Abstufung der Abwertung werden Nutzungsdauer und Gerätealter jeweils in Monatseinheiten berechnet.

Für den Zeitwert Mz von Baugeräten gilt:

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(5)

Damit erfolgt die Abwertung des Mittleren Neuwertes auf Basis einer finanzbuchhalterischen Restnutzungsdauer und einem Koeffizienten e, der die technische Restnutzungsdauer repräsentiert. Mit dem Erzeugerpreisindex ix ist darüber hinaus die Geldwertveränderung seit dem Anschaffungsdatum des Neugeräts berücksichtigt.

Die vom Gerätealter abhängigen Abminderungsfaktoren sind mit einem Minimalwert von 0,2 begrenzt.

Für:

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gilt:

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Mz Zeitwert [€]
M Mittlerer Neuwert [€]
ix Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr x der Anschaffung, bezogen auf 2020 = 100 (vgl. Tabelle 1)
n Nutzungsdauer in Monaten
g Gerätealter in Monaten
e Koeffizient für den technischen Zustand
e = 1,0 neuwertig

0,9 sehr gut

0,8 gut

0,7 befriedigend

0,6 ausreichend

0,5 mangelhaft, bedingt betriebsbereit

0,3 mangelhaft, nicht betriebsbereit, jedoch reparaturfähig

Bei Mengengeräten (z. B. Holzschalungsträger, Schalungsmaterial) ist das Gerätealter in der Regel nicht ermittelbar. In diesem Fall sind 60 % des Neuwertes als Richtwert für die Zeitwertbestimmung heranzuziehen.

11. Einstufung, Interpolation und Bewertungen

11.1. Einstufung

Die Geräte sind nach ihrer einstufungsrelevanten Kenngröße einzustufen.

Sind für eine Kenngröße von-bis-Werte angegeben und liegt die Kenngröße des einzustufenden Gerätes innerhalb beider Werte, so fällt das Gerät unter diese Gerätegröße (Bsp. L.3.10).

Liegt die Kenngröße des einzustufenden Gerätes zwischen zwei angegebenen Werten, so ist das einzustufende Gerät zu interpolieren. Die Nummer des jeweiligen Gerätes wird mit der tatsächlichen Kenngröße gebildet.

Beispiel:

P.1.00 Kastenwagen, Benzinmotor
P.1.00.0025 Kastenwagen, Benzinmotor, techn. zul. Gesamtgewicht 2,5 t
(als Kenngrößen sind in der Tabelle 2,2 t und 2,8 t aufgeführt)

Aus Platzgründen sind die möglichen Gerätegrößen für Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte durch einen Platzhalter (*) angegeben. Bei der Einstufung ist dieser durch die konkret zutreffende Gerätegröße zu ersetzen.

Beispiel:

P.1.00.0022 Kastenwagen, Benzinmotor, techn. zul. Gesamtgewicht 2,2 t
P.1.00.****-AA Zusatzausrüstung:
Doppelkabine
P.1.00.0022-AA Doppelkabine für Kastenwagen, Benzinmotor, techn. zul. Gesamtgewicht 2,2 t
P.1.00.0028-AA wie vor, jedoch für 2,8 t techn. zul. Gesamtgewicht

11.2. Interpolation

Liegt das Gerät mit seiner Kenngröße zwischen zwei aufgeführten Werten benachbarter Gerätegrößen, so kann der mittlere Neuwert mit hinreichender Genauigkeit wie folgt interpoliert werden:

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[€] (6)

M gesuchter mittlerer Neuwert des zu bewertenden Gerätes
P Kenngröße des zu bewertenden Gerätes
P1 Kenngröße der benachbarten kleineren Gerätegröße
M1 Mittlerer Neuwert der benachbarten kleineren Gerätegröße
P2 Kenngröße der benachbarten größeren Gerätegröße
M2 Mittlerer Neuwert der benachbarten größeren Gerätegröße.

Dies gilt sinngemäß auch für Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte.

Anstelle der mittleren Neuwerte M1 und M2 können auch die monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge K1 und K2 oder die monatlichen Reparaturkostenbeträge R1 und R2 eingesetzt werden, um unmittelbar K bzw. R, d. h. den monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungsbetrag oder den monatlichen Reparaturkostenbetrag, für das zu bewertende Gerät zu erhalten.

11.3. Sonderfälle bei der Einstufung

Sind zwei Kenngrößen für die Einstufung eines Gerätes erforderlich, so kann der mittlere Neuwert nicht mit der Formel (6) interpoliert werden.

Sofern in einer Tabelle anstelle einer Kenngröße eine fortlaufende Nummer angeführt ist, ist keine Interpolation zulässig.

Sind für eine Geräteart, Zusatzausrüstung oder Zusatzgerät von-bis-Werte als Kenngröße angeführt und liegt das einzustufende Gerät innerhalb eines bestimmten von/bis-Bereiches, so ist das Gerät mit dieser Gerätegröße einzustufen (keine Interpolation).
In jedem Einzelfall ist der zutreffende Interpolationswert auf Plausibilität abzuschätzen.

Bei der Einstufung von Geräten mit Zwischenwerten in der ersten Kenngröße sind die jeweiligen Neuwerte des Gerätes als Grundlage für die Bewertung heranzuziehen. Nähere Erläuterungen hierzu enthält Abschnitt 11.5.

11.4. Extrapolation

Legt das zu bewertende Gerät mit seiner Kenngröße max. 20 % unter der niedrigsten oder über der höchsten aufgeführten Kenngröße, so ist zu extrapolieren. Hierzu ist Formel (6) sinngemäß heranzuziehen, wobei als Variablen die mittleren Neuwerte bzw. Kenngrößen der beiden kleinsten oder der beiden größten in der Tabelle aufgelisteten Gerätegrößen einzusetzen sind.

Für größere Abweichungen siehe Abschnitt 11.5, Formel (7).

Bei zwei Kenngrößen kann (unter Berücksichtigung der diesbezüglich im Abschnitt 11.1 gemachten Einschränkungen) sinngemäß verfahren werden.

11.5. Bewertung in Sonderfällen (Einstufung nach Neuwert)

Sind die Einstufung und Bewertung eines Gerätes nach den vorhandenen Gerätearten nicht möglich (z. B. bei Neukonstruktionen) oder liegen wesentliche Weiterentwicklungen vor, so sind die jeweiligen Neuwerte als Grundlage für die Bewertung heranzuziehen unter Verwendung von Nutzungsjahren, Vorhaltemonaten, Abschreibungs- und Verzinsungssätzen sowie Reparaturkostensätzen gemäß BGL für verwandte oder ähnliche Gerätearten.

Für die Neuwertermittlung gelten – analog zur Preisbasis gemäß Abschnitt 5.1 – grundsätzlich die Händlerpreislisten des Jahres 2020. Steht für ein bestimmtes Gerät keine Preisliste 2020 zur Verfügung, so ist die dem Jahr 2020 nächstgelegene Liste (mit einem zumindest in den technischen Hauptmerkmalen gleichwertigen Gerät) heranzuziehen.

Soll der Neuwert Mx der Preisbasis der BGL 2020 angeglichen werden - wenn z. B. bei Arbeitsgemeinschaften (Argen) als Berechnungsgrundlage die BGL 2020 vereinbart ist, so kann der theoretische mittlere Neuwert M auf der Preisbasis 2020 der BGL 2020 wie folgt ermittelt werden:

M = Mx * 100 / ix (7)

M theoretischer mittlerer Neuwert, Preisbasis 2020
Mx Neuwert im Jahre x (z.B. Herstellungsjahr)
ix Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahre x bezogen auf 2020 = 100 (vgl. Tabelle 1)

11.6. Bewertung auslaufender Gerätearten

Für Geräte, welche in der BGL 2015 enthalten waren, jedoch in der vorliegenden Ausgabe nicht mehr aufgelistet sind, kann hilfsweise der mittlere Neuwert der alten Liste mit dem Erzeugerpreisindex für Baumaschinen von der Preisbasis 2014 auf die Preisbasis 2020 umgerechnet werden.